Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

256  Bebauung  der  Grundstücke  §  130.

sichtlich  bleiben.  Der  Abstand  vom  Holzwerke  kann  bis
auf  30  cm  gemindert  werden,  soweit  es  bei  besonders
schwachen  Feuerungen  nach  dem  Ermessen  des  Sachverständigen
  zulässig  erscheint.

Die  Heizungskanäle  von  Eisen  sind  so  weit  mit
gebrannten  Ziegeln  oder  tönernen  Platten  abzudecken,
beziehentlich  zu  umschließen,  als  erforderlich  ist,  um  jede
Entzündung  der  damit  in  Berührung  kommenden  brennbaren
  Gegenstände  zu  verhindern.

Tönerne  und  gemauerte  KRKanäle  sind  durch
Drahtumstrichung  oder  Binden  mit  Eisen  insoweit  zu
sichern,  als  ein  Zerspringen  durch  die  Hitze  zu  befürchten
  steht.

In  Trochenräumen  für  leicht  brennbare  Stoffe
sind  die  Heizkanäle  noch  in  angemessenem  Abstande  mit
einem  dichten  Drahtnetze  zu  umgeben.

8  130.  Stubenäöfen  mit  eisernen  Feuerkästen,  sowie
  Kanonenöfen  müssen  von  allem  Holzwerke  der
Wände  mindestens  30  cm  und  von  Stubendechen  mindestens
  50  cm,  Stubenöfen  mit  gemauerten  oder
Kachelkästen  aber  mindestens  20  und  30  cm  entfernt
bleiben.  Das  Holzwerk  ist  überdies  bei  dieser  Entfernung
mit  Mlörtel  feuersicher  zu  verputzen.

Die  Ofenkästen  sind  auf  unbrennbare  Füße  zu  setzen.
Hölzerne,  die  Ofen  freitragende  Kränze  sind  nicht  gestattet.

Die  Bodenplatten  der  Ofen  ohne  Roste  müssen  von
nichtmassiven,  jedoch  feuersicher  verwahrten  Fußböden
wenigstens  22  cm  entfernt  liegen.

Die  Ofen  mit  Rosten  haben  jederzeit  Aschekästen
aus  Metall  (Eisenblech)  zu  erhalten,  unter  welchen  sich
entweder  ein  7  cm  hoher  freier  Raum  bis  zu  dem