256 Bebauung der Grundstücke § 130.
sichtlich bleiben. Der Abstand vom Holzwerke kann bis
auf 30 cm gemindert werden, soweit es bei besonders
schwachen Feuerungen nach dem Ermessen des Sachverständigen
zulässig erscheint.
Die Heizungskanäle von Eisen sind so weit mit
gebrannten Ziegeln oder tönernen Platten abzudecken,
beziehentlich zu umschließen, als erforderlich ist, um jede
Entzündung der damit in Berührung kommenden brennbaren
Gegenstände zu verhindern.
Tönerne und gemauerte KRKanäle sind durch
Drahtumstrichung oder Binden mit Eisen insoweit zu
sichern, als ein Zerspringen durch die Hitze zu befürchten
steht.
In Trochenräumen für leicht brennbare Stoffe
sind die Heizkanäle noch in angemessenem Abstande mit
einem dichten Drahtnetze zu umgeben.
8 130. Stubenäöfen mit eisernen Feuerkästen, sowie
Kanonenöfen müssen von allem Holzwerke der
Wände mindestens 30 cm und von Stubendechen mindestens
50 cm, Stubenöfen mit gemauerten oder
Kachelkästen aber mindestens 20 und 30 cm entfernt
bleiben. Das Holzwerk ist überdies bei dieser Entfernung
mit Mlörtel feuersicher zu verputzen.
Die Ofenkästen sind auf unbrennbare Füße zu setzen.
Hölzerne, die Ofen freitragende Kränze sind nicht gestattet.
Die Bodenplatten der Ofen ohne Roste müssen von
nichtmassiven, jedoch feuersicher verwahrten Fußböden
wenigstens 22 cm entfernt liegen.
Die Ofen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen
aus Metall (Eisenblech) zu erhalten, unter welchen sich
entweder ein 7 cm hoher freier Raum bis zu dem