Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

84  Exkurs  üÜber  jüdische  Ehescheldungen.

Frau  nach  Ebenh.  Absch.  77  S.  1  die  Scheldung
verlangen  (Fassel-  8.  85).  Als  Anwendung  dieses
Satzes  stellt  sich  dar,  daß  zwar  nicht  temporäre
(Mendelsohn  4.  Hptst.  7.  Absch.  S.  10  S.  120.
Fassel  S.  60,  98,  102),  wohl  aber  gänzliche  Impotenz
  (Terlinden  §.  440  Ziff.  2)  die  Auflösung
der  Ehe  herbeizuführen  geeignet  ist.  ·,

3)  Wenn  der  Mann  ein  sonstiges  bedeutendes
leibliches  Gebrechen  an  sich  hat,  wie  hinfallende  Krankheit,
  Aussatz,  mit  Gefahr  der  Ansteckung  verbundene
Krankhẽiten,  so  gibt  dies  für  die  Frau  einen  Scheidungsgrund
  (Ebenh.  Absch.  117  8.  11  Glosse,
Löwe's  Uebersetzung  B.  1  S.  154.  Terlinden
in  S.  437  Ziff.  2.  Fassel  §.  109).  «

4)  Was  den  vom  Manne  begangenen  Ehebruch
betrifft,  so  läßt  sich  zwar  nicht  läugnen,  daß  die  bereits
  oben  angeführten  Stellen  des  Pentateuch,  indem
  sie  von  der  Strafe  des  Ehebruchs  sprechen,  den
—*  eines  von  der  Frau  verübten  Ehebruchs  vorausehen
  und  daß  ein  Gleiches  dem  System  des  Ebenh.
eigenthümlich  ist.  Es  erklärt  sich  dies  zur  Genüge
daraus,  daß  ursprünglich  im  israelitischen  Volke  die
Polygamie  herrschende  Sitte  war,  dem  Mann  sohin
hinsichtlich  des  geschlechtlichen  Verkehrs  keine  solche
Schranke  gesetzt  war,  wie  der  Frau.  Allein  nach
der  Natur  der  Sache  mit  Rücksicht  auf  die  beiderseitigen
  Pflichten  der  Ehegatten  und  auf  die  jetzt  geltende
  Gleichberechtigung  der  Frau  dem  Manne  gegenüber
  wird  der  Ehebruch  heutzutage  allgemein  und
unausgeschieden,  ob  vom  Manne  oder  der  Frau  begangen,
  als  Scheidungsgrund  anerkannt  (Terlinden
  g.  437  Ziff.  1.  Fassel  8.  86077).

5)  Daß  die  bösliche  Verlassung  seltens  des
Mannes  der  Frau  eine  Scheidungsbefugniß  gebe,
folgt  aus  der  jetzigen.  Gleichstellung  der  Frau  mit
dem  Manne  und  bietet  sich  hiefür  ein  positiver  Anhaltspunkt
  in  Ebenh.  Absch.  76  S.  5,  wonach  die