84 Exkurs üÜber jüdische Ehescheldungen.
Frau nach Ebenh. Absch. 77 S. 1 die Scheldung
verlangen (Fassel- 8. 85). Als Anwendung dieses
Satzes stellt sich dar, daß zwar nicht temporäre
(Mendelsohn 4. Hptst. 7. Absch. S. 10 S. 120.
Fassel S. 60, 98, 102), wohl aber gänzliche Impotenz
(Terlinden §. 440 Ziff. 2) die Auflösung
der Ehe herbeizuführen geeignet ist. ·,
3) Wenn der Mann ein sonstiges bedeutendes
leibliches Gebrechen an sich hat, wie hinfallende Krankheit,
Aussatz, mit Gefahr der Ansteckung verbundene
Krankhẽiten, so gibt dies für die Frau einen Scheidungsgrund
(Ebenh. Absch. 117 8. 11 Glosse,
Löwe's Uebersetzung B. 1 S. 154. Terlinden
in S. 437 Ziff. 2. Fassel §. 109). «
4) Was den vom Manne begangenen Ehebruch
betrifft, so läßt sich zwar nicht läugnen, daß die bereits
oben angeführten Stellen des Pentateuch, indem
sie von der Strafe des Ehebruchs sprechen, den
—* eines von der Frau verübten Ehebruchs vorausehen
und daß ein Gleiches dem System des Ebenh.
eigenthümlich ist. Es erklärt sich dies zur Genüge
daraus, daß ursprünglich im israelitischen Volke die
Polygamie herrschende Sitte war, dem Mann sohin
hinsichtlich des geschlechtlichen Verkehrs keine solche
Schranke gesetzt war, wie der Frau. Allein nach
der Natur der Sache mit Rücksicht auf die beiderseitigen
Pflichten der Ehegatten und auf die jetzt geltende
Gleichberechtigung der Frau dem Manne gegenüber
wird der Ehebruch heutzutage allgemein und
unausgeschieden, ob vom Manne oder der Frau begangen,
als Scheidungsgrund anerkannt (Terlinden
g. 437 Ziff. 1. Fassel 8. 86077).
5) Daß die bösliche Verlassung seltens des
Mannes der Frau eine Scheidungsbefugniß gebe,
folgt aus der jetzigen. Gleichstellung der Frau mit
dem Manne und bietet sich hiefür ein positiver Anhaltspunkt
in Ebenh. Absch. 76 S. 5, wonach die