Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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dem  Hausbesitzer  oder  dessen  Vertreter  einhändigen  zu  lassen  und  dabei  sorgfältig  darauf
zu  achten,  daß  kein  Hausgrundstück  übergangen  werde,  auch  wenn  in  demfelben  ortskundiger
  Maßen  keine  der  Thiergattungen,  auf  welche  die  Erhebung  sich  bezieht,  gehalten  wird.
5.
Reicht  die  Zahl  der  übersandten  Hauslisten  für  die  Zahl  der  Empfangsberechtigten
nicht  aus,  so  sind  die  nöthigen  Nachbestellungen  von  den  Gemeindevorständen  sofort  unmitlelbar
  an  das  statistische  Burcau  zu  Weimar  zu  richten.

.6.

Zur  Ansfüllung  der  Hauslisten  8*  aus  dem  Formulare  ersichtlichen  Weise  und
nach  den  dort  abgedruckten  Bestimmungen  sind  die  Hausbesitzer  oder  deren  Vertreter  verpflichtet;
  die  Ausfüllung  erfolgt  nicht  für  jede  Haushaltung  besonders,  sondern  in  der
Art,  daß  der  gesommte  Viehbestand  des  Hauses  (Gehöftes  u.  s.  w.)  nach  den  bei
den  einzelnen  Viehgattungen  vorgeschriebenen  Unterabtheilungen  in  der  Hausliste  ungetreunt
  zur  Aufzeichnung  gebracht,  sonach  der  Viehbestand  mehrerer  im  Hause  (Gehäfte
u.  s.  w.)  etwa  befindlicher  Haushaltungen  zusammengefaßt  wird.

5.  7.

Die  in  der  Hausliste  vorgeschriebenen  Ermittelungen  über  den  Verkaufswerth  und
das  Lebendgewicht  (F.  1)  sind  ebenso  wie  die  Angaben  über  die  Stückzahl  mit  thunlichster
  Sorgfalt  und  Genanigkeit  zu  bewirken.

Zur  Erzielung  vollständiger,  richtiger  und  anweisungsgemäßer  Angaben  haben  die
Gemeindevorstände  oder  die  Zähler  bei  Austheilung  der  Hauslisten  den  Hausbesitzern,  da
nöthig,  mit  enksprechender  Anleitung  an  die  Hand  zu  gehen.

Behufs  Erlangung  thunlichst  der  Wahrheit  entsprechender  Ermittelungen  über  das
Lebendgewicht  wird  empfohlen,  da,  wo  dies  ohne  besondere  Schwierigkeit  ausführbar  er.
scheint,  Probewiegungen  einzelner  Thiere  vorzunehmen  und  mit  Zugrundelegung  der  hieraus
gewonnenen  Ergebnisse  die  Schätzung  des  Lebendgewichts  der  übrigen  Thiere  gleicher
Gattung  und  Unterabtheilung  zu  bewirken.

5.  8.
Die  Ausfüllung  der  Hauolisten  hal  am  10.  Jannar  1883  zu  erfolgen;  etwa
nöthig  werdende  Nachzählungen  sind  überall  auf  den  Stand  der  Viehhaltung  am  10.
Januar  1883  zu  beziehen.

8.  9
In  denjenigen  Häusern  (Gehöften  u.  j  w.),  in  welchen  keine  der  bei  der  Zählung
in  Betracht  kommenden  Thiergaktungen  gehalten  wird  (§.  4.),  ist  die  Hausliste  von  dem
Hausbesihher  oder  dessen  Vertreter  mit  „Vakat-  oder  „werden  nicht  gehalten"  zu  bezeichnen,
  am  m  Schuse  zu  unterschreiben  und  wie  die  übrigen  Hauslisten  zur  Abholung  bereit
wWr

8.
m  13.  Jannar  k.  Js.  ab  ist  3.  die  Gemeindevorstände  die  Wiedereinsammlung
  der  sämmtlichen  Hauslisten  zu  veranstalten  und  dafür  zu  sorgen,  daß  dieselbe  spälestens
  bis  zum  16.  Januar  k.  Js.  vollständig  beendet  sei.