Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Der  Staatsgerichtshof.  157

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kammer,  um  auf  Grund  derselben  das  öffentliche  Verfahren  zu  eröffnen.  (V.  U.  8  199
Abs.  2.)  Der  Beklagte  tritt  daher  nur  als  solcher,  nicht  aber  als  ein  auf  Grund  vorliegender
  Verdachtsgründe  in  den  Stand  der  Anklage  Versetzter,  in  die  Verhandlung  ein  1).
Er  has,  sofern  es  das  Gericht  verlangt,  persönlich  zu  erscheinen;  in  der  Beiziehung  von
Verteidigern  ist  er  nicht  beschränkt.

Wenn  es  erforderlich  ist,  Untersuchungsrichter  („Ingquirenten")  aufzustellen,
  so  wählt  der  Gerichtshof  dieselben  aus  den  Räten  der  Strafgerichte.  Der
Untersuchung  hat  jedesmal  ein  königliches  und  ein  ständisches  Mitglied  des  Gerichtshofes
  anzuwohnen.  Es  werden  jedesmal  zwei  Referenten  bestellt.  Ist  der  erste
Referent  ein  königlicher  Richter,  so  muß  der  Korreferent  ein  ständischer  sein  und  umgekehrt.
  Die  Protokolle  werden  mit  den  Abstimmungen  und  Beschlüssen  durch  den
Druck  bekannt  gemacht  2).

Dem  Verfahren  liegt  hiernach  die  reine  Anklageform,  aber  mit  Festhaltung  des
Untersuchungsprinzips,  zu  Grunde.  Die  Zusammensetzung  des  Gerichtshofes  aus  rechtsgelehrten
  und  nichtrechtsgelehrten  Mitgliedern  ergibt  die  freie  Beweiswürdigung,  jedoch
  mit  der  Beschränkung,  daß  die  Richter  ihre  Abstimmung,  auch  in  tatsächlicher  Beziehung,
  schriftlich  zu  begründen  haben,  um  die  Veröffentlichung  derselben  zu  ermöglichen
  3).

Bei  den  Urteilen  und  Beschlüssen  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit;
bei  Stimmengleichheit  gibt  die  für  den  Angeklagten  günstigere  Meinung  den  Ausschlag.
Der  Präsident  führt,  wie  schon  bemerkt,  keine  Stimme.

Das  Urteil  wird  öffentlich  verkündet  7#.

Gegen  die  Entscheidung  sind  nur  die  nicht  devolutiven  Rechtsbehelfe  der
Revision  und  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zugelassen,  worunter  nur
die  unter  diesem  Namen  bekannten  Rechtsmittel  des  gemeinen  Prozesses  verstanden
werden  können,  da  für  eine  Anknüpfung  an  das  im  Jahre  1819  in  Württemberg  geltende
  Strafprozeßrecht,  welches  die  Revision  gar  nicht  kannte,  jede  Berechtigung  fehlt,
wie  dies  auch  aus  der  Annahme  des  dem  damaligen  württemb.  Strafprozeß  gänzlich
fremden  Anklageverfahrens  sich  ergibt  5).  Die  Fristen  für  die  angeführten  Rechtsbehelse
  müssen  in  Ermangelung  einer  gesetzlichen  Bestimmung  durch  den  Gerichtshof
normiert  werden,  der  hierbei  auch  über  den  Suspensiveffekt  Beschluß  faßt  ?);  denn  an
sich  sind  die  Urteile  dieses  Gerichtshofes  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vorschrift
  mit  der  Verkündigung  vollstreckbar.

Für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse,  also  auch  des  Endurteils,  hat  der  Präsident
  zu  sorgen;  in  Anstandsfällen  hat  er  zu  diesem  Behufe  den  Gerichtshof  nach
dessen  Auflösung  wieder  zu  versammeln  7).  Besondere  Bestimmungen  über  die  Anwendung
  von  Zwangsmitteln  zum  Zwecke  der  Vollstreckung  fehlen.  Daß  der  Präsident
bezw.  der  Gerichtshof  zu  diesem  Zwecke  mit  den  Ständen  oder  der  Staatsregierung

 

1)  Aa  a.  O.  S.  25  ff.,  35,  36,  64,  224  ff.,  337  ff.  Mohla.  a.  O.,  Bd.  IS.  804  ff.

2)  B.  U.  88  199—201.

3)  S.  d.  Verh.  v.  1850  a.  a.  O.

4)  Dies  ist  eine  Folge  der  ausdrücklich  vorgeschriebenen  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung;
s.  auch  die  Verh.  v.  1850  S.  55.

5)  Vgl.  auch  Mohll!  S.  814  ff.,  Göz  V.  U.  S.  388,  a.  M  Sarwey  I  S.  255.

6)  Vgl.  auch  Verh.  v.  1850  S.  186  f.

7)  V.  U.  5  198.

§  35.