Der Staatsgerichtshof. 157
— — — — — — — — — — —
kammer, um auf Grund derselben das öffentliche Verfahren zu eröffnen. (V. U. 8 199
Abs. 2.) Der Beklagte tritt daher nur als solcher, nicht aber als ein auf Grund vorliegender
Verdachtsgründe in den Stand der Anklage Versetzter, in die Verhandlung ein 1).
Er has, sofern es das Gericht verlangt, persönlich zu erscheinen; in der Beiziehung von
Verteidigern ist er nicht beschränkt.
Wenn es erforderlich ist, Untersuchungsrichter („Ingquirenten") aufzustellen,
so wählt der Gerichtshof dieselben aus den Räten der Strafgerichte. Der
Untersuchung hat jedesmal ein königliches und ein ständisches Mitglied des Gerichtshofes
anzuwohnen. Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der erste
Referent ein königlicher Richter, so muß der Korreferent ein ständischer sein und umgekehrt.
Die Protokolle werden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch den
Druck bekannt gemacht 2).
Dem Verfahren liegt hiernach die reine Anklageform, aber mit Festhaltung des
Untersuchungsprinzips, zu Grunde. Die Zusammensetzung des Gerichtshofes aus rechtsgelehrten
und nichtrechtsgelehrten Mitgliedern ergibt die freie Beweiswürdigung, jedoch
mit der Beschränkung, daß die Richter ihre Abstimmung, auch in tatsächlicher Beziehung,
schriftlich zu begründen haben, um die Veröffentlichung derselben zu ermöglichen
3).
Bei den Urteilen und Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die für den Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag.
Der Präsident führt, wie schon bemerkt, keine Stimme.
Das Urteil wird öffentlich verkündet 7#.
Gegen die Entscheidung sind nur die nicht devolutiven Rechtsbehelfe der
Revision und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen, worunter nur
die unter diesem Namen bekannten Rechtsmittel des gemeinen Prozesses verstanden
werden können, da für eine Anknüpfung an das im Jahre 1819 in Württemberg geltende
Strafprozeßrecht, welches die Revision gar nicht kannte, jede Berechtigung fehlt,
wie dies auch aus der Annahme des dem damaligen württemb. Strafprozeß gänzlich
fremden Anklageverfahrens sich ergibt 5). Die Fristen für die angeführten Rechtsbehelse
müssen in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung durch den Gerichtshof
normiert werden, der hierbei auch über den Suspensiveffekt Beschluß faßt ?); denn an
sich sind die Urteile dieses Gerichtshofes in Ermangelung einer entgegenstehenden Vorschrift
mit der Verkündigung vollstreckbar.
Für die Vollziehung der Beschlüsse, also auch des Endurteils, hat der Präsident
zu sorgen; in Anstandsfällen hat er zu diesem Behufe den Gerichtshof nach
dessen Auflösung wieder zu versammeln 7). Besondere Bestimmungen über die Anwendung
von Zwangsmitteln zum Zwecke der Vollstreckung fehlen. Daß der Präsident
bezw. der Gerichtshof zu diesem Zwecke mit den Ständen oder der Staatsregierung
1) Aa a. O. S. 25 ff., 35, 36, 64, 224 ff., 337 ff. Mohla. a. O., Bd. IS. 804 ff.
2) B. U. 88 199—201.
3) S. d. Verh. v. 1850 a. a. O.
4) Dies ist eine Folge der ausdrücklich vorgeschriebenen Oeffentlichkeit der Verhandlung;
s. auch die Verh. v. 1850 S. 55.
5) Vgl. auch Mohll! S. 814 ff., Göz V. U. S. 388, a. M Sarwey I S. 255.
6) Vgl. auch Verh. v. 1850 S. 186 f.
7) V. U. 5 198.
§ 35.