Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Uber  die  Bedeutung  dieser  Bestimmung  s.  Germershausen
  Wegerecht,  2.  Aufl.,  1,  475.  Die
Verpflichtung  zur  Gewährung  solcher  Entschädigungen
  ist  ein  Teil  der  Wegebaulast
(s.  d.  D.  Vgl.  auch  Wegeordnung  für  Sachsen
vom  11.  Juli  1891  —  GS.  316  —  §5  4  Ziff.  4;
Wegeordnung  für  Westpreußen  §  10  Ziff.  4).

Indemnität  im  verfassungsmäßigen  Sinne
ist  die  Bezeichnung  für  die  nachträgliche  Genehmigung
  solcher  Regierungshandlungen  durch
die  Volksvertretung,  welche  nach  den  Bestimmungen
  der  Verfassung  zu  ihrer  Bechtsgültigkeit
  einer  gesetzlichen  Grundlage  bedurft
hätten,  aber  ohne  eine  solche  vorgenommen
worden  sind.  Notverordnungen  (VU.  Art.  63)
fallen  nicht  hierunter,  ebensowenig  Etatsüberschreitungen
  (Art.  104),  da  die  betreffenden
Ausgaben  an  sich  in  dem  gesetzlich  festgestellten
  Etat  ihre  Begründung  finden  und  nur
das  Maß  der  Ausgaben  infolge  erweiterten
Bedürfnisses  eine  der  Prüfung  und  Feststellung
der  Volksvertretung  unterliegende  Anderung
erfahren  hat.  Dagegen  liegt  die  Notwendigkeit
  der  Indemnitätserteilung  vor,  wenn  entweder
  ein  Staatshaushaltsgesetz  überhaupt
nicht  zustande  gekommen  ist,  oder  Ausgaben
geleistet  worden  sind,  für  welche  ein  etatsmäßiger
  Titel  nicht  vorgesehen  war  (s.  auch
G.  vom  14.  Sept.  1866  —  GS.  565).

Zndigete  s.  Staatsangehörigteit.

ndigokarminfabriken  s.  Chemische  Fa—
briken.

Indirekte  Steuern.  J.  Allgemeines.  Die
i.  S.  bilden  eine  Unterabteilung  der  öffent—
lichen  Abgaben.  Uber  ihren  Begriff,  ihre  Abgrenzung
  gegenüber  den  direkten  Steuern  und
ihre  geschichtliche  Entwicklung  s.  Steuer  und
direkte  Steuern.  Hier  kommt  es  noch  auf
ihre  Einteilung  und  die  Aufzählung  der  einzelnen
  Steuerzweige  an.  Mian  teilt  die  i.  S.
nach  dem  wirtschaftlichen  Borgange,  den  man
bei  ihnen  mit  der  Steuer  treffen  will,  in
Zölle,  Verbrauchssteuern  (auch  Konsumtions-,
  Verzehrungs-,  Aufwands-,  Produhktionssteuern
  genannt)  und  Verkehrssteuern
  ein.  Diese  wirtschaftlichen  Vorgänge
sind  beim  Zoll  in  dem  Ulbertritt  gewisser
Gegenstände  aus  einem  Zollgebiet  (Staatsgebiet
  od.  dgl.)  in  ein  anderes,  bei  den  Verbrauchssteuern
  in  dem  Verbrauche  gewisser  im
Inlande  erzeugter  Waren  (z.  B.  Zucher),  bei
den  Verkehrssteuern  in  gewissen  im  Verkehr
mit  Vermögenswerten  eintretenden  Vorgängen
G.  B.  Vererbung,  Abtretung  von  Rechten)  zu
erblichen.  Die  daneben  als  vierte  Gruppe
vielfach  noch  aufgeführten  Luxussteuern  sind
von  geringerer  Bedeutung.  Bei  den  Zöllen
unterscheidet  man  Einfuhr-,  Durchfuhrund
  Ausfuhrzölle,  je  nachdem  die  Zollpflicht

von  der  Tatsache  der  Einfuhr  in  ein  Jollgebiet,

der  Durchfuhr  durch  ein  solches  oder  der  Ausfuhr
  aus  einem  solchen  abhängig  ist.  Bei
weitem  die  wichtigste  Art  der  Zölle  find  die
Einfuhrzölle,  die  deshalb  meist  auch  schlechthin
  als  Zölle  bezeichnet  werden.  Insofern
owohl  bei  den  Einfuhrzöllen  wie  bei  den

erbrauchssteuern  die  Absicht  des  Gesetzgebers
dahin  geht,  den  Verbraucher  bestimmter,  im
ersteren  Falle  ausländischer,  im  zweiten  in- 



Indemnität  —  Influenza  (der  RPferde).

ländischer  Gegenstände  mit  der  Steuer  zu
treffen,  werden  sie  hin  und  wieder  auch  unter
dem  gemeinsamen  Namen  „Verbrauchssteuern“
begriffen.  Praktisch  in  höherem  Maße  brauchbar
  ist  aber  die  oben  angedeutete  Einteilung,
die  auch  dem  Standpunkte  der  MV.  insofern
entspricht,  als  diese  —  im  Art.  36  —  Zölle
und  Verbrauchssteuern  nebeneinander  aufführt.
Unter  den  Verbrauchssteuern  unterscheidet  man
die  Material=  und  die  Fabrikatsteuer;
besondere  Arten  der  letzteren  bilden  die  Versandsteuern
  und  die  Verbrauchssteuern  im
engeren  Sinne  (Verbrauchsabgaben).  Bgl.
wegen  dieser  Unterscheidung  den  Artikel  Verbrauchssteuern
  unter  I.

II.  Die  im  Deutschen  Reich  und  in
Preußen  vorkommenden  i.  S.  a)  Zölle.
In  Deutschland  werden  Durchfuhr=  und  Ausfuhrzölle
  nicht  erhoben;  wohl  aber  besteht  ein
ausgebildetes  System  von  Einfuhrzöllen,  die
für  Rechnung  des  Reiches  erhoben  werden.
Den  Einfuhrzöllen  ähnliche  Abgaben  sind
ferner  die  bei  dem  Ubertritt  von  Bier  aus
den  nicht  zur  Brausteuergemeinschaft  (s.  Brausteuer
  I)  gehörigen  Bundesstaaten  in  diese
Gemeinschaft  oder  im  umgekehrten  Falle  erhobenen
  Ubergangsabgaben.  b)  Verbrauchssteuern
  (ausschließlich  für  Rechnung  des
Reiches):  Branntweinsteuer,  Brausteuer,  Salzabgabe,
  Schaumweinsteuer,  Spielkartensteuer,
Zigarettensteuer,  Zuchersteuer.  c)  Verkehrssteuern:
  Reichsstempelabgabe,  Wechselstempelsteuer
  (beide  für  Rechnung  des  Reiches),  Erbschaftssteuer,
  Stempelsteuer  (erstere  teilweise,
letztere  ausschließlich  für  Rechnung  Preußens).
Bäheres  f.  in  den  über  die  einzelnen  Steuerzweige
  handelnden  Artikeln  sowie  in  den

rtikeln  Verbrauchssteuern,  Verkehrsteuern,
  Reichssteuern  und  Reichsfinanzwesen
  unter  III.  Auch  in  den  Gemeinden
Preußens  werden  vielfach  den  Einfuhrzöllen
ähnliche  Eingangsabgaben,  sowie  Verbrauchssteuern,
  Verkehrssteuern  und  Luxussteuern  erhoben.
  S.  HKommunalabgabengesetz.

Influen  za  (der  Pferde).  Durch  RBek.
vom  3.  Sept.  1898  (REl.  1036)  ist  in  der
Prov.  Ostpreußen  die  Anzeigepflicht  (s.  d.  U)
für  die  als  J.  bezeichneten  Pferdekrankheiten
(Pferdestaupe  und  Brustseuche)  eingeführt  worden.
  Schon  vorher  waren  durch  Erl.  vom
15.  Dez.  1889  (Veröffentl.  des  Kais.  Gesundheitsamts
  S.  775;  Beyer,  Viehseuchengesetze,
4.  Aufl.,  S.  180)  die  beamteten  Tierärzte  und
die  Ortspolizeibehörden  im  ganzen  Staat  angewiesen,
  von  jedem  ihnen  bekannt  gewordenen
Ausbruche  sowie  von  dem  Erlöschen  der  J.
dem  Landrate  zum  Zwecke  der  Veröffentlichung
  im  Kreisblatt  und  der  Weitermeldung
an  die  militärischen  und  Gestütbehörden  der
rovinz  Anzeige  zu  machen.  Auch  wurde  eine
jährliche  Nachweisung  über  die  Bewegung  und
den  Stand  der  J.  verlangt.  Ursprünglich
hatte  die  J.  als  Sammelname  für  alle  möglichen
  Pferdekrankheiten  gedient,  neuerdings
ist  man  jedoch  übereingekommen,  darunter
nur  die  beiden  ätiologisch  verschiedenen  Seuchen
  Pferdestaupe  (auch  Rotlaufseuche  genannt)
und  Brustseuche  der  Pferde  zu  verstehen.  Bei
beiden  ist  der  Krankheitserreger  noch  nicht