Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Arbeitsnachweise.

e  ein  Teil  der  dem  Versicherten  zustehenden  Versicherungsansprüche  gegen
zversicherungsunternehmung  an  die  Reichsversicherungsanstalt  für  Anetreten
  worden,  so  gehen  die  Rechte  der  Reichsversicherungsanstalt  für
seinem  solchen  Vertrag  auf  Antrag  des  Versicherten  wieder  auf  ihn  über,

gAugçestellt
Melencestellte
  abg
Angestellte  au
wenn  im  gegenwärtigen  Kriege  dem  Deutschen  Reiche  oder  einem  mit  ihm  verbündelen
  oder  befreundeten  Staate  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnliche
Dienste  geleistet  hat,  ».  .  .
infolge  des  Krieges  berufsunfähig  (5  25  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellle)  geworden  ist  oder  noch  wird,  und
3.  Der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  die  von  ihr  nach  §  392
Abs.  3  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  an  die  Lebensversicherungsunternehmung
  weitergezahlten  Beiträge  zuzüglich  3½  vom  Hundert
Zinsen  und  Zinseszinsen  erstattet  hat.  v
Die  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  hat  der  Lebensversicherungsunternehmung
  den  Übergang  der  Ansprüche  auf  den  Versicherten  anzuzeigen.  Ist
die  Anzeige  der  Lebensversicherungsunternehmung  zugegangen,  so  muß  dieser  gegenüber
  die  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  den  Übergang  gegen  sich  gelten
lassen,  auch  wenn  er  nicht  erfolgt  oder  nicht  wirksam  ist.
Die  durch  den  Übergang  und  die  Anzeige  entstehenden  Kosten  trägt  der  Ver- 



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sicherte.
schen  2.  Streitigkeiten,  die  aus  Anlaß  des  §  1  dieser  Verordnung  zwischen  dem
Versicherten  und  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  entstehen,  entscheidet
der  Rentenausschuß  und  auf  Berufung  das  Schiedsgericht  endgültig.  Für  das  Verfahren
  gelten  die  88.  229  ff.  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  entsprechend.

Die  Instanzen  der  Angestelltenversicherung  sind  an  die  Entscheidungen  der
obersten  Militärbehörde  des  Kontingents  darüber  gebunden,  ob  eine  Gesundheitsstörung
  als  eine  Dienstbeschädigung  und  die  Dienstbeschädigung  als  durch  den  Krieg
herbeigeführt  anzusehen  ist.

#§#3.  Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  August  1914  in  Kraft.

Bekanntmachung  über  Erbeitsnachweise.

Vom  14.  Juni  1916.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

S§.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden
kannen  Gemeinde  oder  Gemeindeverbände  verpflichten,  öffentliche  unparteiische
Abeitsnachweise  zu  errichten  und  auszubauen  sowie  zu  den  Kosten  solcher  von  anderen
Gemeinden  oder  Gemeindeverbänden  errichteten  Arbeitsnachweise  beizutragen;  sie
7*  Anordnungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  solcher  Arbeitsnachweise
Presen.

J2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Riichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

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