Inhaltsverzeichnis : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Artikel  120  bis  124.

Nassau,  in  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietsteilen,  in  dem  vormals
Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirke  Homburg
  und  in  dem  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  Ortsbehörden
(Ortsgerichte,  Feldgerichte,  Bürgermeister,
Schultheißen,  Schöffen  2c.)  befugt  sind,
selbständig  oder  als  gerichtliche  Hilfsbeamte
  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  vorzunehmen.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über
die  Aufnahme  von  Taxen  sowie  die  Vorschriften
  derjenigen  Gesetze,  deren  Geltungsbereich
  sich  nicht  auf  die  im  Abf.  1

2  bezeichneten  Gebiet  steile  beschränkt,
s  sich  über  diese  Gebietsteile  hinaus
erstreckt.
Artikel  120.

Der  Justizminister  ist  befugt,  über  die
Aufsicht,  welcher  die  im  Artikel  111  und
im  Artikel  119  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten
Behörden  und  Beamten  in  den  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
unterliegen,  Bestimmung  zu  treffen.

Artikel  121.

In  dem  Gebiete  des  vormaligen  Kurfürstentums
  Hessen  sind  nur  die  Amtzberiche
  zuständig,  auf  Grund  des  §  1960

Bürgerlichen  Gesetzbuchs  1)  für  die
Sicherung  des  Nachlasses  zu  sorgen.

Artikel  122.

Durch  Königliche  Verordnung  können  in
den  im  Artikel  119  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten
  Gebietsteilen  sowie  in  den  vormals
  Kurhessischen  Teilen  des  Oberlandesgerichtzbezirkes
  Frankfurt  Ortsgerichte  errichtet
  werden.  Die  Ortsgerichte  sind  für
die  in  den  Artikeln  104  bis  109,  112  bis
116  bezeichneten  Angelegenheiten  zuständig;
  die  im  Artikel  111  genannten  Beamten
  verlieren  mit  der  Errichtung  der
Ortsgerichte  ihre  Zuständigkeit  für  diese
Angelegenheiten.  Im  vormaligen  Herzogtume
  Nassau  gehen  auf  die  Ortsgerichte
auch  die  im  Artikel  12  §  3  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  7)  bezeichneten  Verrichtungen  über.

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Die  Einrichtung  sowie  die  dienstliche
Stellung  der  Ortsgerichte  wird  durch
Königliche  Verordnung  geregelt.  Für  Orte,
in  deren  Nähe  sich  ein  Amtsgericht  befindet,
  kann  die  Zuständigkeit  der  im  Artikel
  111  genannten  Beamten  aufsgehoben
werden,  ohne  daß  diese  Orte  in  die  Bezirke
der  neuen  Ortsgerichte  einbezogen  werden.

Artikel  123.

Durch  Königliche  Berordnung  können  für
den  Bezirk  des  vormaligen  stizsenats

zu  Ehrenbreitstein  Ortsgerichte  errichtet
werden.

Die  Ortsgerichte  sind  für  die  in  den
Artikeln  104  bis  109,  112  bis  116  bezeichneten
  Angelegenheiten  zuständig.  Mit
der  Errichtung  der  Ortsgerichte  hören  die
Befugnisse  auf,  welche  zu  dieser  Zeit  in
dem  Bezirke  des  vormaligen  Justizsenats
zu  Ehrenbreitstein  den  Feldgerichten,  den
Schultheißen,  den  Schöffen,  den  Bürgermeistern

  und  den  Ortsvorstehern  in  Angelegenheiten

  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
zustehen.  Für  Orte,  an  denen  oder  in
deren  Nähe  sich  ein  Amtsgericht  befindet,
kann  die  Zuständigkeit  dieser  Beamten  aufgehoben
  werden,  ohne  daß  diese  Orte  in
die  Bezirke  der  neuen  Ortsgerichte  einbezogen
  werden.  Die  Vorschriften  des  Artikel
  119  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.


Artikel  124.

Den  Ortsgerichten  (Artikel  122,  123)
können  durch  Königliche  Verordnung  unter
Aufhebung  der  geltenden  Bestimmungen
solche  durch  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts
  nicht  betroffene  Angelegenheiten
übertragen  werden,  welche  in  dem  einkinen
  Rechtsgebiete  den  jetzt  bestehenden

rtsbehörden  obliegen.

Für  Orte,  die  in  die  Bezirke  der  neuen
Ortsgerichte  nicht  einbezogen  werden,
können  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten
  durch  Königliche  VBerordnung
in  anderer  Weise  als  im  Wege  der  Uebertragung
  auf  Ortsgerichte  neu  geregelt
werden.

1)  Man  vergleiche  die  erste  Anmerkung  zu  Artikel  104.

2)  Art.  12  §9  3.  In  dem  vormaligen  Herzogtum  Nassau  sind  an  Orten,  die  nicht
Sit  eines  Amtsgerichts  sind,  auch  die  Bürgermeister  zuständig,  Kauf=  und  Tauschverträge
über  Grundstücke  ihres  Amtsbezirks  zu  beurkunden,  wenn  der  Kaufpreis  oder  der  Wert
der  eingetauschten  Gegenstände  nicht  mehr  als  fünfhundert  Mark  beträgt.