Preuß. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Artikel 120 bis 124.
Nassau, in den vormals Großherzoglich
Hessischen Gebietsteilen, in dem vormals
Landgräflich Hessischen Amtsbezirke Homburg
und in dem Gebiete der vormals
freien Stadt Frankfurt Ortsbehörden
(Ortsgerichte, Feldgerichte, Bürgermeister,
Schultheißen, Schöffen 2c.) befugt sind,
selbständig oder als gerichtliche Hilfsbeamte
Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vorzunehmen.
Unberührt bleiben die Vorschriften über
die Aufnahme von Taxen sowie die Vorschriften
derjenigen Gesetze, deren Geltungsbereich
sich nicht auf die im Abf. 1
2 bezeichneten Gebiet steile beschränkt,
s sich über diese Gebietsteile hinaus
erstreckt.
Artikel 120.
Der Justizminister ist befugt, über die
Aufsicht, welcher die im Artikel 111 und
im Artikel 119 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
Behörden und Beamten in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
unterliegen, Bestimmung zu treffen.
Artikel 121.
In dem Gebiete des vormaligen Kurfürstentums
Hessen sind nur die Amtzberiche
zuständig, auf Grund des § 1960
Bürgerlichen Gesetzbuchs 1) für die
Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Artikel 122.
Durch Königliche Verordnung können in
den im Artikel 119 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
Gebietsteilen sowie in den vormals
Kurhessischen Teilen des Oberlandesgerichtzbezirkes
Frankfurt Ortsgerichte errichtet
werden. Die Ortsgerichte sind für
die in den Artikeln 104 bis 109, 112 bis
116 bezeichneten Angelegenheiten zuständig;
die im Artikel 111 genannten Beamten
verlieren mit der Errichtung der
Ortsgerichte ihre Zuständigkeit für diese
Angelegenheiten. Im vormaligen Herzogtume
Nassau gehen auf die Ortsgerichte
auch die im Artikel 12 § 3 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
7) bezeichneten Verrichtungen über.
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Die Einrichtung sowie die dienstliche
Stellung der Ortsgerichte wird durch
Königliche Verordnung geregelt. Für Orte,
in deren Nähe sich ein Amtsgericht befindet,
kann die Zuständigkeit der im Artikel
111 genannten Beamten aufsgehoben
werden, ohne daß diese Orte in die Bezirke
der neuen Ortsgerichte einbezogen werden.
Artikel 123.
Durch Königliche Berordnung können für
den Bezirk des vormaligen stizsenats
zu Ehrenbreitstein Ortsgerichte errichtet
werden.
Die Ortsgerichte sind für die in den
Artikeln 104 bis 109, 112 bis 116 bezeichneten
Angelegenheiten zuständig. Mit
der Errichtung der Ortsgerichte hören die
Befugnisse auf, welche zu dieser Zeit in
dem Bezirke des vormaligen Justizsenats
zu Ehrenbreitstein den Feldgerichten, den
Schultheißen, den Schöffen, den Bürgermeistern
und den Ortsvorstehern in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zustehen. Für Orte, an denen oder in
deren Nähe sich ein Amtsgericht befindet,
kann die Zuständigkeit dieser Beamten aufgehoben
werden, ohne daß diese Orte in
die Bezirke der neuen Ortsgerichte einbezogen
werden. Die Vorschriften des Artikel
119 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Artikel 124.
Den Ortsgerichten (Artikel 122, 123)
können durch Königliche Verordnung unter
Aufhebung der geltenden Bestimmungen
solche durch die Vorschriften dieses Abschnitts
nicht betroffene Angelegenheiten
übertragen werden, welche in dem einkinen
Rechtsgebiete den jetzt bestehenden
rtsbehörden obliegen.
Für Orte, die in die Bezirke der neuen
Ortsgerichte nicht einbezogen werden,
können die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten
durch Königliche VBerordnung
in anderer Weise als im Wege der Uebertragung
auf Ortsgerichte neu geregelt
werden.
1) Man vergleiche die erste Anmerkung zu Artikel 104.
2) Art. 12 §9 3. In dem vormaligen Herzogtum Nassau sind an Orten, die nicht
Sit eines Amtsgerichts sind, auch die Bürgermeister zuständig, Kauf= und Tauschverträge
über Grundstücke ihres Amtsbezirks zu beurkunden, wenn der Kaufpreis oder der Wert
der eingetauschten Gegenstände nicht mehr als fünfhundert Mark beträgt.