Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

24  Die  Germanen.  Kap.  IL

Auch  der  Zweikampf  zwischen  den  Gliedern  feindlicher  Stämme
gilt  für  eine  Vorentscheidung  des  Krieges.  Germ.  10.

Die  Frauen.

Auch  „in  ihnen  sehen  die  Germanen  etwas  Heiliges  und
Prophetisches,  sanctum  aliquid  et  providum,  und  verwerfen  weder
ihren  Rat,  noch  lassen  sie  ihre  Aussprüche  ausser  Acht.“  Im
Heer  des  Ariovist  erklärten  die  Mütter  der  Geschlechter,  dass
der  Kampf  vor  dem  Neumond  verderblich  seiu  würde,  und  Ariovist
  zögerte  infolgedessen,  die  von  Caesar  angebotene  Schlacht
anzunehmen.  „Denn  es  ist  eine  hergebrachte  Vorstellung,  nicht
wenige  Frauen  für  Seherinnen  oder  gar  Göttinnen  zu  halten.“
Solche  waren  in  älterer  Zeit  Albruna  und  andere,  zur  Zeit  des
Bataveraufstandes  eine  Jungfrau  der  Brukterer  Veleda,  die  eine
ausgebreitete  Herrschaft  übte,  late  imperitabat.  Fern  von  dem
Anblick  der  Menschen  lebte  sie  auf  einem  Turm,  von  dem  aus
ein  Erwählter  ihrer  Verwandten  wie  ein  Vermittler  der  Gottheit
Ratschluss  und  Antwort  überbrachte  Gall.  I  50;  Germ.  8.
Hist.  IV  61,  66.  —

Die  Priester  in  der  Stammversammiung  und  dem  Heer.

Während  der  sacerdos  civitatis  im  Verkehr  mit  den  heiligen
Rossen,  als  den  Vertrauten  der  Götter,  in  Gemeinschaft  mit  dem
rex  vel  princeps  civitatis  handelt,  stehen  „sacerdotes“  in  der
Landesgemeinde  dem  rex  vel  princeps  (sc.  civitatis),  in  dem
Heerbann  dem  dux  zur  Seite.  Dort  handhaben  sie  neben  dem
Leitenden  die  Sitzungspolizei.  Sie  gebieten  Schweigen,  und  er-.
zwingen  es,  wenn  nötig.  Hier  vollstrecken  sie  die  vom  Herzog
beschlossenen  Strafen  in  der  Form  einer  feierlichen  Kultushandlung,
  als  wären  sie  von  der  Gewalt  des  Gottes  (Wotan)  selbst
gedeckt.  (In  concilio)  silentium  per  sacerdotes,  quibus  tum  et
coercendi  jus  est,  imperatur.  Neque  animadvertere,  neque  vincire,
  ne  verberare  quidem  nisi  sacerdotibus  permissum,  non  quasi
in  poenam  nec  ducis  jussu  sed  velut  deo  imperante,  quem  adesse