32 Der Betrüger als Präsentant des Inhaberpapieres.
Damit (von anderen Momenten abgesehen) hängt es zusammen, daß in
unserem Rechte ?) die Sache als gestohlene gleichsam mit einem Mangel behaftet
ist, der sie für den Rechtsverkehr untauglich macht (BGB §F 935), während an
der infolge Betrugs oder Drohung vom Eigentümer fortgegebenen Sache von
andern Eigentum erworben werden kann. Und wenn auch gerade bei gestohlenen
Inhaberpapieren eine Abschwächung dieses Grundsatzes insoferne eintritt,
als an ihnen vom Gutgläubigen Eigentum erworben werden kann, so wird
doch auch hier der schlechtgläubige Erwerber (vgl. dazu HGB. 8 367), vor
allem der Dieb selbst, niemals Eigentümer, während im Falle des Betrugs und
der Drohung auch derjenige, der um diese Vorgänge weiß, ja sogar der Betrüger
und Erpresser selbst, das Eigentum am Papier erwirbt. Warum
dieser handgreifliche Unterschied auf einmal bei der Frage des Beanstandungsrechtes
des Ausstellers, bei der doch alles auf das auf dem Eigentum beruhende
Verfügungsrecht des Inhabers ankommt, ignoriert werden soll, ist
nicht einzusehen.
Noch ein weiterer Grund spricht gegen das Beanstandungsrecht des
Ausstellers. Wenn dieser dem Präsentanten des Papieres die Leistung verweigerte,
so würde er damit das Anfechtungsrecht des früheren Papierinhabers
gegen den jetzigen geltend machen, zwar nicht direkt durch Ausübung der Anfechtung
selbst, aber doch indirekt, indem er es zu einer dilatorischen Einrede
benützt. Jacobi glaubt, diese exceptio ex jure lertü dadurch rechtfertigen zu
können, daß er sagt, damit mache der Aussteller hauptsächlich die Interessen des
früheren Papierinhabers geltend. Das ist aber durchaus nicht immer zutreffend.
Es ist psychologisch wohl begründet, wenn unser Gesetz dem Anfechtungsberechtigten
die Geltendmachung seiner Interessen ausschließlich selbst zuweist
und nicht einen Dritten mit der Aufgabe befaßt, das Sachverhältnis aufzudecken
und zu beweisen), welches die Anfechtungsmöglichkeit begründet. Man beachte
auch unter diesem Gesichtspunkte die Verschiedenheit der Situation des Bestohlenen
auf der einen und des Betrogenen oder Bedrohten auf der anderen
Seite! Der Bestohlene wird regelmäßig kein Interesse daran haben, zu verschweigen,
daß er bestohlen ist; ihm kann es recht sein, wenn er seine Sache
wieder bekommt, gleichviel durch wen. Der Betrogene dagegen kann unter
Umständen die Rolle, die er selbst bei dem betrügerischen Geschäft gespielt hat,
als eine einigermaßen peinliche empfinden, so daß er sie nicht durch einen Dritten
in Licht gesetzt wünscht. Und noch häufiger wird der durch Drohung zu einer
Handlung Genötigte es sich wohl überlegen, ob die für ihn selbst vielleicht
8) Über die Bedeutung des Friedensgedankens beim Fahrniserwerbe des früheren
Deutschen Rechtes s. neuestens Alfred Schultze, Publizität und Gewährschaft in Iherings
Jahrb. Bd. 19 S. 159 ff.; derselbe, Gerüste und Marktkauf (1905), S.-A. aus der
Breslauer Festgabe für Felix Dahn.
9) Der Aussteller müßte sich um den Nachweis bemühen. Bei nur scheinbar begründetem
Verdachte verweigert er ja die Leistung auf eigene Gefahr; vgl. Gierke,
Deutsches Privatrecht Bd. 2 S. 173.