Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bedarf  über  zwölf  Millionen  zweihundert  und  funfzigtausend  Thaler  für  den
Bau  und  die  Betriebsmittel  der  Bahn  herausstellen  sollte,  wird  dieser  Mehrbedarf
  durch  eine  weitere  Ausgabe  Bergisch-Märkischer  Prioritäts-Obligationen
III.  Serie  nach  Maaßgabe  des  Statuts  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-=Gesellschaft,
  sowie  auf  Grund  und  nach  Inhalt  sämmtlicher  Bestimmungen  gegenwärtigen
  Vertrages  beschafft.

S.  7.

Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Ruhr-Sieg-Eisepbahn  nicht  dazu
hinreichen  sollte,  um  das  im  F.  5.  vorläufig  angenommene,  resp.  das  nach  F.  6.
zu  erhöhende  Anlagebapital  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  zu  verzinsen,  wird
zunächst  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  ein  Zuschuß  bis  zu  einem
vierkel  Prozent,  und  erst  dann  vom  Staate  der  weiter  nöthige  Zuschuß  geleistet.

*-Der

  Reinerkrag  der  Ruhr-Sieg-Eisenbahn  wird  dergestalt  berechnet,  daß
von  den  gesammten  Jahreseinnahmen  der  Bahn:

a)  die  laufenden  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  (nach
Maaßgabe  der  Bestimmung  im  F.  w9.  dieses  Vertrages),

5)  der  zum  Reservefonds  fließende  Betrag  (§.  10.  dieses  Vertrages),  und
zu  seiner  Zeit  auch

P)  der  zur  Amortisation  des  Anlagekapitals  zu  verwendende  Betrag  G.  11.
des  Vertrages)

abgezogen  werden.

C.  9.

Zur  Vermeidung  einer  getrennten  Betriebsrechnung  wird  festgesetzt,  daß
die  Ruhr-Sieg-Eisenbahn  an  sämmtlichen  Berriebsausgaben  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn  in  folgender  Weise  partizipirt:

1)  an  den  Kosien  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältnitz  der
Bahnlänge;

2)  an  den  Kosten  der  Bahnverwaltung  nach  Maaßgabe  der  wirklichen  Ausgaben;

3)  an  den  Kosien  für  die  Transportverwaltung  nach  Verhältniß  der  durchlaufenen
  Lokomotiv=  und  Wagen-Achsmeilen.

.  10.

Zum  Reservefonds  der  Ruhr-Sieg-Eisenbahn  wird  jährlich  mindestens  ein
halbes  Prozent  des  Anlagekapitals  zurückgelegt.  Unter  Genehmigung  des  Koniglichen
  Handelsministeriums  isi  die  Eisenbahngesellschaft  berechtigt,  diesen
Jahresbeitrag  zu  erhöhen.

Wenn  der  Reservefonds  den  Betrag  von  fünf  Prozent  des  Anlagekapitals
  erreicht  hat,  braucht  er  blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden.

*-i.