Metadaten : Historische Untersuchungen. Heft V. (5)

826.  Das  Fürstenthum  Ratzeburg.  71

Gegen  die  erstere  Ansicht  spricht,  abgesehen  von  der  Untrennbarkeit  beider  Landestheile
  und  der  Gemeinsamkeit  der  Regierung,  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  insbesondere
der  Umstand,  daß  Ratzeburg  zu  keiner  Zeit  die  Eigenschaft  eines  selbstständigen  Bundesstaates
  gehabt  hat.  Sowohl  die  Wiener  Kongreß-Akte  als  auch  die  Verfassung  des
Deutschen  Reiches  kennen  nur  ein  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz  und  thun  des
Fürstenthums  Ratzeburg  nicht  einmal  Erwähnung.  Die  zweite  Ansicht  aber  wird  durch
das  Dasein  einer  städtischen  Kommune  und  ritterschaftlicher,  im  Besitze  obrigkeitlicher  Befugnisse
  befindlicher  Güter  widerlegt.

Die  Regierung  und  Verwaltung  des  Fürstenthums  erfolgt  durch  die  oberen
Behörden  in  Neustrelitz:  Staatsministerium,  Landesregierung,  Lehnkammer
und  Finanz-Kommission.  Die  Lokal-Obrigkeit  wird  durch  die  Landvoigtei  zu
Schönberg  ausgeübt,  welche  durch  herzogliches  Reskript  vom  14.  Juli  1814  als
untere  obrigkeitliche  und  administrirende  Behörde  des  Fürstenthums  in  allen  Regimi-=nal=
  und  Polizeisachen  eingesetzt  ist  und  zur  Landesregierung  in  Neustrelitz  ressortirt  7.
Für  die  ökonomischen  und  Kameral-Geschäfte  fungirt  sie  als  Domainen-Amt  der
Landvoigtei  und  steht  insoweit  zunächst  unter  dem  Kammer=  und  Forst-Kollegium
in  Neustrelitz.  Die  kirchlichen  Verhältnisse  des  Fürstenthums  sind  bereits  oben
berührt;  vgl.  S.  66  f.  Die  Verfassung  vom  6.  November  1869  ordnet  eine
aus  21  Personen  bestehende  Landesvertretung  an,  welche  jedoch  bisher  ebensowenig
wie  die  Verfassung  selbst  in  aktuelle  Wirksamkeit  getreten  ist.  Der  Landesvertretung
sollen  verfassungsmäßig  angehören:  die  Eigenthümer  der  drei  Rittergüter,  drei  von  der
Synode  des  Fürstenthums  aus  ihrer  Mitte  zu  wählende  Pastoren,  drei  aus  dem
Magistrate  und  den  angesessenen  Bürgern  zu  wählende  Vertreter  der  Stadt  Schönberg,
neun  von  den  Bauernschaften  der  fünf  Voigteien  und  drei  von  den  Domanial-Pächtern
aus  ihrer  Mitte  gewählte  Abgeordnete.  Den  Vorsitz  soll  der  jeweilige  Vorstand  der
Landvoigtei  führen.  Die  Zustimmung  dieser  Landesvertretung  soll  erforderlich  sein  zur
Abänderung  der  bestehenden  und  Auferlegung  neuer  Steuern,  soweit  nicht  die  Abänderung
oder  Auflage  durch  die  Reichsgesetzgebung  oder  ein  für  das  ganze  Großherzogthum  erlassenes
  Gesetz  erfolgt.

Von  der  Mitwirkung  beim  Erlasse  der  zur  Geltung  für  das  ganze  Großherzogthum
bestimmten  Gesetze  ist  die  Landesvertretung  vollständig  ausgeschlossen  ).

Das  Gleiche  gilt  von  den  kirchlichen  Angelegenheiten  des  Fürstenthums.  Die
durch  die  Verfassung  festgesetzte  Konkurrenz  der  Landesvertretung  bei  der  speziellen  Gesetzgeebung
  des  Fürstenthums  beschränkt  sich  auf  die  Erstattung  eines  vor  Erlaß  des  Gesetzes
  von  ihr  zu  erfordernden  Erachtens.  Durch  einen  ständigen,  aus  drei  Mitgliedern
  bestehenden  Ausschuß  soll  die  Vertretung  die  Verwaltung  eines  neu  errichteten
Landes-Fonds  (s.  u.)  ausüben,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  Bewilligungen  aus
demselben  der  landesherrlichen  Genehmigung  bedürfen.  Endlich  sind  der  Landesvertretung

eine  Frage,  deren  Bejahung  das  Bestehen  einer  Personal-Union  voraussetzen  würde.  Vgl.  Verhandlungen
  des  deutschen  Reichstages  1871  II.  Session  (Nr.  72  B.  S.  182  der  Anlagen),  1872
(Nr.  120  S.  537  der  Anl.  und  S.  943  der  stenographischen  Berichte).

1)  Der  Landvoigtei  sind  durch  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1879  bis  auf  Weiteres
auch  die  Funktionen  des  früheren  Patrimonialgerichtes  über  eines  der  drei  Rittergüter  übertragen,
während  die  beiden  anderen  Güter  an  das  ritterschaftliche  Polizeiamt  zu  Wittenburg  (Meckl.-Schwerin)
angeschlossen  sind.

2)  Die  Mecklenburg-Strelitzer  Regierung  hat  im  Bundesrathe  die  Erklärung  abgegeben,  (s.
oben  S.  70)  daß  nicht  beabsichtigt  werde,  von  dem  auf  die  Gesetzgebung  für  das  ganze  Großherzogthum
  sich  beziehenden  Vorbehalte  anderen  Gebrauch  zu  machen,  als  dieses  dem  anderen
mit  Verfassung  versehenen  Theile  des  Landes  gegenüber  geschehe,  daß  also,  soweit  thunlich,  vor
Emanation  von  Gesetzen,  welche  das  ganze  Großherzogthum  betreffen,  zuvor  das  rathsame  Erachten
der  Vertreter  des  Fürstenthums  erfordert  werden  würde.