1847. 93
agenten zu ernennen, indem sie sich jedoch vorbehalten, solche an denjenigen Plaͤtzen
nicht zuzulassen, hinsichtlich deren sie es fuͤr angemessen halten moͤchten, eine allgemeine
Ausnahme zu machen. Diese Consuln, Viceconsuln oder Agenten sollen
dieselben Privilegien, Befugnisse und Freiheiten genießen, welche diejenigen der beguͤnstigsten
Nationen genießen; in dem Falle aber, daß dieselben Handel treiben
wollen, sind sie gehalten, sich denselben Gesetzen und Gewohnheiten zu unterwerfen,
denen die Privatpersonen ihrer Nation in Bezug auf ihre Handelsverbindlichkeiten
an demselben Orte unterworfen sind.
Art. 19.
Die beiderseitigen Consuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen, welche von
den Schiffen ihrer Nation desertirt sind, verhaften zu lassen, und sie entweder an
Bord oder in ihr Land zurückzusenden. Zu diesem Behufe werden fie sich schriftlich
an die zuständigen Ortsbehörden wenden, und durch Vorlegung der Schifforegister
oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gehdrig beglaubigter Abschrift, oder
durch andere amtliche Documente den Nachweio führen, daß die Individuen, welche
sie reclamiren, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehört haben. Auf den in solcher
Weise begründeten Antrag wird die Auslieferung ihnen nicht verweigert werden
können. E foll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der
gedachten Deserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der
Consuln selbst in den Landeögefängnissen so lange festzuhalten und zu bewahren
sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben.
Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten,
von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deserteurs
in Freiheit zu seen sein und wegen derselben Ursache nicht weiter verhaftet
werden können. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen
des andern Staates sind, von der gegenwärtigen Bestimmung ausgenommen sein
ollen.
S Art. 20.
Die Capitaine und Führer der Schiffe der Zollvereinsstaaten und des Königreichs
beider Sicilien sollen gegenseitig von jeder Verbindlichkeit frei sein, sich in
den beiderseitigen Hafen der hohen vertragenden Theile an die öffentlichen Spediteure
zu wenden, und demzufolge sollen sie sich ebensowohl ihrer Consuln, alb der
von diesen etwa bezeichneten Spediteure bedienen können, die Falle ausgenommen,
welche in den Gesetzen des betreffenden Landes vorhergesehen sind, in deren Bestimmungen
durch den gegenwärtigen Vorbehalt nichts geändert wird.
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