Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847.  93

agenten  zu  ernennen,  indem  sie  sich  jedoch  vorbehalten,  solche  an  denjenigen  Plaͤtzen
nicht  zuzulassen,  hinsichtlich  deren  sie  es  fuͤr  angemessen  halten  moͤchten,  eine  allgemeine
  Ausnahme  zu  machen.  Diese  Consuln,  Viceconsuln  oder  Agenten  sollen
dieselben  Privilegien,  Befugnisse  und  Freiheiten  genießen,  welche  diejenigen  der  beguͤnstigsten
  Nationen  genießen;  in  dem  Falle  aber,  daß  dieselben  Handel  treiben
wollen,  sind  sie  gehalten,  sich  denselben  Gesetzen  und  Gewohnheiten  zu  unterwerfen,
denen  die  Privatpersonen  ihrer  Nation  in  Bezug  auf  ihre  Handelsverbindlichkeiten
an  demselben  Orte  unterworfen  sind.
Art.  19.

Die  beiderseitigen  Consuln  sollen  die  Befugniß  haben,  die  Matrosen,  welche  von
den  Schiffen  ihrer  Nation  desertirt  sind,  verhaften  zu  lassen,  und  sie  entweder  an
Bord  oder  in  ihr  Land  zurückzusenden.  Zu  diesem  Behufe  werden  fie  sich  schriftlich
an  die  zuständigen  Ortsbehörden  wenden,  und  durch  Vorlegung  der  Schifforegister
oder  der  Musterrolle,  in  Urschrift  oder  in  gehdrig  beglaubigter  Abschrift,  oder
durch  andere  amtliche  Documente  den  Nachweio  führen,  daß  die  Individuen,  welche
sie  reclamiren,  zu  der  gedachten  Schiffsmannschaft  gehört  haben.  Auf  den  in  solcher
  Weise  begründeten  Antrag  wird  die  Auslieferung  ihnen  nicht  verweigert  werden
  können.  E  foll  ihnen  aller  Beistand  bei  der  Aufsuchung  und  Verhaftung  der
gedachten  Deserteurs  geleistet  werden,  welche  auf  den  Antrag  und  die  Kosten  der
Consuln  selbst  in  den  Landeögefängnissen  so  lange  festzuhalten  und  zu  bewahren
sind,  bis  diese  Agenten  eine  Gelegenheit  zu  ihrer  Fortsendung  gefunden  haben.
Wenn  eine  solche  Gelegenheit  sich  jedoch  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten,
von  dem  Tage  der  Verhaftung  an  gerechnet,  nicht  zeigen  sollte,  würden  die  Deserteurs
  in  Freiheit  zu  seen  sein  und  wegen  derselben  Ursache  nicht  weiter  verhaftet
werden  können.  Man  ist  übereingekommen,  daß  die  Seeleute,  welche  Unterthanen
des  andern  Staates  sind,  von  der  gegenwärtigen  Bestimmung  ausgenommen  sein

ollen.
S  Art.  20.

Die  Capitaine  und  Führer  der  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  und  des  Königreichs
  beider  Sicilien  sollen  gegenseitig  von  jeder  Verbindlichkeit  frei  sein,  sich  in
den  beiderseitigen  Hafen  der  hohen  vertragenden  Theile  an  die  öffentlichen  Spediteure
  zu  wenden,  und  demzufolge  sollen  sie  sich  ebensowohl  ihrer  Consuln,  alb  der
von  diesen  etwa  bezeichneten  Spediteure  bedienen  können,  die  Falle  ausgenommen,
welche  in  den  Gesetzen  des  betreffenden  Landes  vorhergesehen  sind,  in  deren  Bestimmungen
  durch  den  gegenwärtigen  Vorbehalt  nichts  geändert  wird.

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