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Der Schiffsmann kann jedoch in einem Hafen, in welchem das Schiff
ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der
bis dahin verdienten Heuer (§. 80) verlangen, sofern bereits drei Monate seit
der Anmusterung verflossen sind. In gleicher Weise ist der Schiffsmann bei
Ablauf je weiterer drei Monate nach der früheren Auszahlung wiederum die
Auszahlung der Hälfte der seit der letzten Auszahlung verdienten Heuer zu
fordern berechtigt.
Ist die Anheuerung auf Zeit erfolgt (§. 28), so kann der Schiffemann
bei Rückkehr in den Hafen der Ausreise die bis dahin verdiente Heuer beanspruchen.
§. 46.
Die Auszahlung des dem Schiffsmanne bei der Beendigung des Dienst-
verhältnisses zustehenden Heuerguthabens muß an ihn persönlich und, soweit nicht
im Auslande die dortigen Gesetze eine andere Behörde bestimmen, vor dem
abmusternden Seemannsamt oder durch dessen Vermittelung geschehen und von
diesem in der Abmusterungsverhandlung bescheinigt werden. Bei Verhinderung
des Schiffsmanns ist mit dessen Zustimmung die Auszahlung an ein Familien-
mitglied zulässig. In einer Gast- oder Schankwirthschaft darf die Auszahlung
nicht vorgenommen werden.
Von der Mitwirkung des Seemannsamts darf abgesehen werden, wenn sie
ohne Verzögerung der Reise nicht herbeigeführt werden kann.
Das Seemannsamt ist verpflichtet, bei der Abmusterung die dem Schiffs-
mann auszuzahlende Heuer auf dessen Antrag ganz oder theilweise in Empfang
zu nehmen und nach Angabe des Schiffsmanns an auswärts wohnende An-
gehörige desselben oder an Sparkassen oder sonstige Verwahrungsstellen ge-
bührenfrei zu übermitteln. Die durch die Uebermittelung entstehenden baaren
Auslagen werden, sofern der Schiffsmann ein Deutscher ist, von dem Rheder
getragen.
§. 47.
Inwieweit vor dem Antritte der Reise Vorschußzahlungen auf die Heuer
zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, bestimmt in Ermangelung einer Ver-
einbarung der Ortsgebrauch des Hafens, in welchem der Schiffsmann an-
gemustert wird.
§. 48.
Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen nach Wahl derselben, Vorschuß-
zahlungen jedoch nach Wahl des Kapitäns, entweder in baar oder mittelst einer
auf den Rheder ausgestellten Anweisung geleistet werden. Die Zahlbarkeit der
Anweisungen darf bei Vorschußzahlungen an die Bedingung geknüpft werden,
daß der Schiffsmann sich bei der Abfahrt des Schiffes an Bord befindet. Im
Uebrigen muß die Anweisung unbedingt und auf Sicht gestellt sein.