Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Der Schiffsmann kann jedoch in einem Hafen, in welchem das Schiff 
ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der 
bis dahin verdienten Heuer (§. 80) verlangen, sofern bereits drei Monate seit 
der Anmusterung verflossen sind. In gleicher Weise ist der Schiffsmann bei 
Ablauf je weiterer drei Monate nach der früheren Auszahlung wiederum die 
Auszahlung der Hälfte der seit der letzten Auszahlung verdienten Heuer zu 
fordern berechtigt. 
Ist die Anheuerung auf Zeit erfolgt (§. 28), so kann der Schiffemann 
bei Rückkehr in den Hafen der Ausreise die bis dahin verdiente Heuer beanspruchen. 
§. 46. 
Die Auszahlung des dem Schiffsmanne bei der Beendigung des Dienst- 
verhältnisses zustehenden Heuerguthabens muß an ihn persönlich und, soweit nicht 
im Auslande die dortigen Gesetze eine andere Behörde bestimmen, vor dem 
abmusternden Seemannsamt oder durch dessen Vermittelung geschehen und von 
diesem in der Abmusterungsverhandlung bescheinigt werden. Bei Verhinderung 
des Schiffsmanns ist mit dessen Zustimmung die Auszahlung an ein Familien- 
mitglied zulässig. In einer Gast- oder Schankwirthschaft darf die Auszahlung 
nicht vorgenommen werden. 
Von der Mitwirkung des Seemannsamts darf abgesehen werden, wenn sie 
ohne Verzögerung der Reise nicht herbeigeführt werden kann. 
Das Seemannsamt ist verpflichtet, bei der Abmusterung die dem Schiffs- 
mann auszuzahlende Heuer auf dessen Antrag ganz oder theilweise in Empfang 
zu nehmen und nach Angabe des Schiffsmanns an auswärts wohnende An- 
gehörige desselben oder an Sparkassen oder sonstige Verwahrungsstellen ge- 
bührenfrei zu übermitteln. Die durch die Uebermittelung entstehenden baaren 
Auslagen werden, sofern der Schiffsmann ein Deutscher ist, von dem Rheder 
getragen. 
§. 47. 
Inwieweit vor dem Antritte der Reise Vorschußzahlungen auf die Heuer 
zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, bestimmt in Ermangelung einer Ver- 
einbarung der Ortsgebrauch des Hafens, in welchem der Schiffsmann an- 
gemustert wird. 
§. 48. 
Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen nach Wahl derselben, Vorschuß- 
zahlungen jedoch nach Wahl des Kapitäns, entweder in baar oder mittelst einer 
auf den Rheder ausgestellten Anweisung geleistet werden. Die Zahlbarkeit der 
Anweisungen darf bei Vorschußzahlungen an die Bedingung geknüpft werden, 
daß der Schiffsmann sich bei der Abfahrt des Schiffes an Bord befindet. Im 
Uebrigen muß die Anweisung unbedingt und auf Sicht gestellt sein.
	        
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