Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 49. 
Vor Antritt der Reise ist ein Abrechnungsbuch anzulegen, in welchem die 
verdiente Heuer und der verdiente Ueberstundenlohn in regelmäßigen Zeitabschnitten 
zu berechnen sowie alle auf die Heuer geleisteten Vorschuß- und Abschlags- 
zahlungen und die etwa gegebenen Handgelder, bei Zahlung in fremder Währung 
auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen sind. In dem Abrechnungsbuch 
ist von dem Schiffsmann über den Empfang jeder Zahlung zu quittiren. Die 
Zahl der geleisteten Ueberstunden sowie der danach verdiente Ueberstundenlohn 
ist wöchentlich und spätestens am Tage nach dem jedesmaligen Verlassen 
eines Hafens in dem Abrechnungsbuche zu vermerken; sodann ist dieser Vermerk 
dem Schiffsmanne zur unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen. Verweigert er 
die Anerkennung, so ist auch dies und der hierfür angegebene Grund im 
Abrechnungsbuche zu vermerken. 
Ferner ist jedem Schiffsmanne, der es verlangt, noch ein besonderes 
Heuerbuch zu übergeben und darin ebenfalls die verdiente Heuer, der verdiente 
Ueberstundenlohn sowie jede auf die Heuer des Inhabers geleistete Zahlung, bei 
Zahlung in fremder Währung auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen. 
Vor der Abmusterung ist dem Schiffsmann in diesem Heuerbuche sein Gesammt- 
guthaben zu berechnen. 
§. 50. 
Wenn die Zahl der Mannschaft des Decks- oder Maschinendienstes sich 
während der Reise vermindert und der weitere Verlauf der Reise eine Ver- 
minderung der Arbeitsanforderungen nicht in Aussicht stellt, so muß der Kapitän 
die Mannschaft ergänzen, soweit die Umstände es gestatten. Solange eine Er- 
gänzung nicht erfolgt, sind die während der Fahrt ersparten Heuergelder unter 
diejenigen Schiffsleute desselben Dienstzweigs, welchen dadurch eine Mehrarbeit 
erwachsen ist, nach Verhältniß dieser und der Heuer zu vertheilen. Ein Anspruch 
auf die Vertheilung findet jedoch nicht statt, wenn die Verminderung der Mann- 
schaft durch Entweichung herbeigeführt ist und die Sachen des entwichenen Schiffs- 
manns nicht an Bord zurückgeblieben sind. 
§. 51. 
Wird ein Schiffsmann bei Abfahrt des Schiffes vermißt, so hat der 
Kapitän demjenigen Seemannsamt, in dessen Bezirke zuerst diese Wahrnehmung 
gemacht wird, behufs Ermittelung sobald als thunlich Anzeige zu erstatten und 
das Seefahrtsbuch des Vermißten zu übermitteln. 
§ 52. 
In allen Fällen, in welchen ein Schiff mehr als zwei Jahre auswärts 
verweilt, tritt für den seit zwei Jahren im Dienste befindlichen Schiffsmann eine 
Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.
	        
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