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§. 49.
Vor Antritt der Reise ist ein Abrechnungsbuch anzulegen, in welchem die
verdiente Heuer und der verdiente Ueberstundenlohn in regelmäßigen Zeitabschnitten
zu berechnen sowie alle auf die Heuer geleisteten Vorschuß- und Abschlags-
zahlungen und die etwa gegebenen Handgelder, bei Zahlung in fremder Währung
auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen sind. In dem Abrechnungsbuch
ist von dem Schiffsmann über den Empfang jeder Zahlung zu quittiren. Die
Zahl der geleisteten Ueberstunden sowie der danach verdiente Ueberstundenlohn
ist wöchentlich und spätestens am Tage nach dem jedesmaligen Verlassen
eines Hafens in dem Abrechnungsbuche zu vermerken; sodann ist dieser Vermerk
dem Schiffsmanne zur unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen. Verweigert er
die Anerkennung, so ist auch dies und der hierfür angegebene Grund im
Abrechnungsbuche zu vermerken.
Ferner ist jedem Schiffsmanne, der es verlangt, noch ein besonderes
Heuerbuch zu übergeben und darin ebenfalls die verdiente Heuer, der verdiente
Ueberstundenlohn sowie jede auf die Heuer des Inhabers geleistete Zahlung, bei
Zahlung in fremder Währung auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen.
Vor der Abmusterung ist dem Schiffsmann in diesem Heuerbuche sein Gesammt-
guthaben zu berechnen.
§. 50.
Wenn die Zahl der Mannschaft des Decks- oder Maschinendienstes sich
während der Reise vermindert und der weitere Verlauf der Reise eine Ver-
minderung der Arbeitsanforderungen nicht in Aussicht stellt, so muß der Kapitän
die Mannschaft ergänzen, soweit die Umstände es gestatten. Solange eine Er-
gänzung nicht erfolgt, sind die während der Fahrt ersparten Heuergelder unter
diejenigen Schiffsleute desselben Dienstzweigs, welchen dadurch eine Mehrarbeit
erwachsen ist, nach Verhältniß dieser und der Heuer zu vertheilen. Ein Anspruch
auf die Vertheilung findet jedoch nicht statt, wenn die Verminderung der Mann-
schaft durch Entweichung herbeigeführt ist und die Sachen des entwichenen Schiffs-
manns nicht an Bord zurückgeblieben sind.
§. 51.
Wird ein Schiffsmann bei Abfahrt des Schiffes vermißt, so hat der
Kapitän demjenigen Seemannsamt, in dessen Bezirke zuerst diese Wahrnehmung
gemacht wird, behufs Ermittelung sobald als thunlich Anzeige zu erstatten und
das Seefahrtsbuch des Vermißten zu übermitteln.
§ 52.
In allen Fällen, in welchen ein Schiff mehr als zwei Jahre auswärts
verweilt, tritt für den seit zwei Jahren im Dienste befindlichen Schiffsmann eine
Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.