Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

as  1884.

Ob  bei  zeitweiliger  Einstellung  oder  erheblicher  Einschränkung  des  Betriebes
von  der  Befugniß  des  §.  67  Gebrauch  zu  machen  ist,  hat  das  Landrathsamt  unter
Berücksichtigung  der  muthmaßlichen  Dauer  dieses  Zustandes,  des  Interesses  der
Kassenmitglieder,  der  von  dem  Unternehmer  gewährten  Garantie  und  der  sonstigen
obwaltenden  Verhältnisse  sorgsaltig  zu  prüsen.

26.  Ein  Unternehmer,  welcher  die  Auflösung  der  für  seine  Betriebe  erichteten
Betriebs=  (Fabrik.)  Krankenkasse  herbeiführen  will,  hat  dem  Landrathsamte  die  Zu,
stimmung  der  Generalersammlung  der  Kasse  nachzuweisen  und  eine  Uebersicht  über
die  Zahl  der  Kassenmitglieder,  welche  für  den  Fall,  daß  der  Betrieb  sich  über  die
Bezirke  mehrerer  Gemeinden  erstreckt,  nach  diesen  aufzustellen  ist,  sowie  eine  Uebersicht
  über  die  noch  nicht  erledigten  Unterstützungsansprüche  und  die  vorhandenen
Deckungsmittel  einzureichen.

Das  Landrathsamt  fordert  die  Vorstände  derjenigen  Gemeinden  und  Ortskranken.
kassen,  welchen  im  Fall  der  Auflösung  die  bioherigen  Mitglieder  der  Betriebs,  (Fabrik),
Krankenkasse  zuzuweisen  sein  würden,  zu  einer  Aeußerung  über  den  Antrag  auf,
stellt  nach  Ablauf  der  für  dieselbe  gestellten  Frist  unter  Anhörung  des  Unternehmers
sowie  der  Generalversammlung  der  Kasse  den  Sachverhalt  fest  und  beschließt  über
die  Auflösung  oder  Schließung  der  Kasse.

27.  Der  Bescheid,  welcher  die  Auflösung  oder  die  Schließung  ausspricht,  muß
enthalten:
die  Bestimmung  des  Tages,  mit  welchem  die  Mahregel  in  Kraft  tritt,

.  die  Bestimmung,  daß  an  diesem  Tage  zur  Deckung  der  bereils  entstandenen
Unterstützungeansprüche  ein  von  der  Aussichtsbehörde  festzusetzender  Betrag
aus  dem  nach  Abzug  der  Schulden  verbleibenden  Rassenvermögen,  und
soweit  dasselbe  nicht  ausreicht,  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln
an  die  Aufsichtsbehörde  oder  nach  deren  Anweisung  abzuliefern  sei,
Bestimmungen  über  den  Rest  des  Kassenvermögens  und  die  Weitewersicherung
  der  versicherungopflichtigen  Kassenmitglieder,

die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  nach  §.  68.  Absatz  2  zu  leistenden
Beiträge,  falls  solche  auferlegt  werden  sollen.

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VIII.  Banu-=  und  Innungs-Krankenkassen.
28.  Die  Vorstände  der  Gemeinden  haben  von  vorübergehenden  Baubetrieben,
welche  in  ihrem  Bezirk  unternommen  werden  und  welche  voraussichtlich  fünfzig  oder