Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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b) an Gewerbetreibende zum Qwecke der Herstellung von bestimmten 
Waaren, für welche die Zusetzung von Süßstoff aus einem die Ver- 
wendung von Zucker ausschließenden Grunde erforderlich ist; 
J) an Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege= und ähnlichen Anstalten zur 
Verwendung für die in der Anstalt befindlichen Personen 
d) an die Inhaber von Gast= und Speisewirthschaften in Kurorten, 
deren Besuchern der Genuß mit Zucker versüßter Lebensmittel ärztlicher- 
seits untersagt zu werden pflegt, zur Verwendung für die im Orte 
befindlichen Personen. 
Die Erlaubniß ist ferner nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und 
nur dann zu ertheilen, wenn die Verwendung des Süßstoffs zu den angegebenen 
Zwecken ausreichend überwacht werden kann. 
S. 5. 
Die Apotheken dürfen Süßstoff außer an Personen, welche eine amtliche 
Erlaubniß (G. 4) besitzen, nur unter den vom Bundesrathe festzustellenden Be- 
dingungen abgeben. 
Die im §F. 4 Abs. 2 zu b benannten Bezugsberechtigten dürfen den Süß- 
stoff nur zur Herstellung der in der amtlichen Erlaubniß bezeichneten Waaren 
verwenden und letztere nur an solche Abnehmer abgeben, welche derart zubereitete 
Waaren augsdrücklich verlangen. Der Bundesrath kann bestimmen, daß diese 
Waaren unter bestimmten Bezeichnungen und in bestimmten Verpackungen feil- 
gehalten und abgegeben werden müssen. 
Die zu c und d genannten Bezugsberechtigten dürfen Süßstoff oder unter 
Verwendung von Sußstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel nur inner- 
halb der Anstalt (zu c) oder des Ortes (zu ch) abgeben. 
S. 6. 
Die vom Bundesrathe zur Ausführung der Vorschriften in den §89. 3, 4 
und 5 zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage bis zum 1. April 1903 
vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
S. 7. 
Wer der Vorschrift des F. 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, soweit nicht 
die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes PMatz greifen, mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.
	        
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