254 —
b) an Gewerbetreibende zum Qwecke der Herstellung von bestimmten
Waaren, für welche die Zusetzung von Süßstoff aus einem die Ver-
wendung von Zucker ausschließenden Grunde erforderlich ist;
J) an Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege= und ähnlichen Anstalten zur
Verwendung für die in der Anstalt befindlichen Personen
d) an die Inhaber von Gast= und Speisewirthschaften in Kurorten,
deren Besuchern der Genuß mit Zucker versüßter Lebensmittel ärztlicher-
seits untersagt zu werden pflegt, zur Verwendung für die im Orte
befindlichen Personen.
Die Erlaubniß ist ferner nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und
nur dann zu ertheilen, wenn die Verwendung des Süßstoffs zu den angegebenen
Zwecken ausreichend überwacht werden kann.
S. 5.
Die Apotheken dürfen Süßstoff außer an Personen, welche eine amtliche
Erlaubniß (G. 4) besitzen, nur unter den vom Bundesrathe festzustellenden Be-
dingungen abgeben.
Die im §F. 4 Abs. 2 zu b benannten Bezugsberechtigten dürfen den Süß-
stoff nur zur Herstellung der in der amtlichen Erlaubniß bezeichneten Waaren
verwenden und letztere nur an solche Abnehmer abgeben, welche derart zubereitete
Waaren augsdrücklich verlangen. Der Bundesrath kann bestimmen, daß diese
Waaren unter bestimmten Bezeichnungen und in bestimmten Verpackungen feil-
gehalten und abgegeben werden müssen.
Die zu c und d genannten Bezugsberechtigten dürfen Süßstoff oder unter
Verwendung von Sußstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel nur inner-
halb der Anstalt (zu c) oder des Ortes (zu ch) abgeben.
S. 6.
Die vom Bundesrathe zur Ausführung der Vorschriften in den §89. 3, 4
und 5 zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage bis zum 1. April 1903
vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
S. 7.
Wer der Vorschrift des F. 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, soweit nicht
die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes PMatz greifen, mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.