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Streitigkeiten zwischen den Inhabern der Fabriken einerseits und den
Beamten oder Arbeitern andererseits werden von der für Lohnstreitigkeiten zu—
ständigen Instanz entschieden.
‘. 12.
Der Reichskanzler ist befugt, von dem Tage der Publikation dieses Gesetzes
ab, den einzelnen Fabriken den von ihnen herzustellenden Höchstbetrag von Süß—
stoff vorzuschreiben.
. 13.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft. Mit diesem Zeit-
pFunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen, vom
6. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 919) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 7. Juli 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
(Nr. 2892.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für
den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und
Luxemburgs. Vom 9. Juli 1902.
D. in der Bekanntmachung vom 22. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 127)
veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung finden,
nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr
getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat,
auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 9. Juli 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.