Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Jeder  Mittheilung  betreffs  der  unter  a  und  b  bezeichneten  Krankheiten
sind  Angaben  über  die  Wohnungen  und  die  Gebäude,  in  welchen  die  Er—
krankungen  oder  der  Verdacht  aufgetreten  sind,  beizufügen.

3.  Die  Mittheilungen  sind  für  Garnisonorte  und  für  die  in  ihrem  Um—
kreise  von  20  Kilometer  gelegenen  Orte  an  den  Kommandanten  oder,  wo  ein
solcher  nicht  vorhanden  ist,  an  den  Garnisonältesten,  für  Orte  im  militärischen
Uebungsgelände  an  das  Generalkommando  zu  richten.

B.  Mittheilungen  der  Militärbehörden  an  die  Polizeibehörden.

1.  Zur  Mittheilung  der  in  ihrem  Dienstbereiche  vorkommenden  Erkrankungen
an  die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet  die  Kommandanten  oder,  wo  solche  nicht
vorhanden  sind,  die  Garnisonältesten  der  Garnisonorte,  ferner  die  Kommandobehörden
  der  im  Uebungsgelände  sich  befindenden  Truppentheile.

2.  Die  Mittheilungen  haben  alsbald  nach  erlangter  Kenntniß  zu  erfolgen
und  sich  zu  erstrecken  auf:

a)  jede  Erkrankung  an  Unterleibstyphus  sowie  jeden  Fall,  welcher  den
Verdacht  dieser  Krankheit  erweckt,  ferner  jede  Erkrankung  an  Kopfgenickstarre
  (Meningitis  cerebrospinalis)  oder  an  Rückfallfieber;

b)  jede  Erkrankung  und  jeden  Todesfall  an  Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,
Gelbfieber,  Pest,  Pocken  sowie  jedes  Auftreten  des  Verdachts  einer
dieser  Krankheiten;  »

c)jedesgehäufte(epidemische)AuftretenderRuhr(Dysenterie),der
Diphtherie,  des  Scharlachs  und  der  Körnerkrankheit  (Trachom).

Ueber  den  weiteren  Verlauf  der  Ruhr  (Dysenterie)  sind  wöchentlich  Zahlen—
lbersichten  der  neu  festgestellten  Erkrankungs=  und  Todesfälle  einzusenden.  Auch
ist  eine  Mittheilung  zu  machen,  sobald  Diphtherie,  Scharlach  sowie  Körnerkrankheit
  (Trachom)  erloschen  sind  oder  nur  noch  vereinzelt  auftreten.

Jeder  Mittheilung  betreffs  der  unter  a  und  b  bezeichneten  Krankheiten  sind
Angaben  über  das  Militärgebäude  oder  die  Wohnungen,  in  welchen  die  Erkrankungen
  oder  der  Verdacht  aufgetreten  ist,  beizufügen.

3.  Die  Mittheilungen  sind  an  die  für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten
zuständige,  von  den  Landesregierungen  zu  bezeichnende  Behörde  zu  richten.

4.  Von  dem  Ausbruch  und  dem  späteren  Verlaufe  der  unter  2b  bezeichneten
  Krankheiten  ist  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  sofort  auf  kürzestem
Wege  zu  benachrichtigen.

Berlin,  den  22.  Juli  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.