Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

X.  119

Alle  übrigen  Mitglieder  der  Versammlung  nehmen  ihre  Plätze  ohne  Bestimmung  einer  festen
Ordnung.
Der  Zuhörerraum  soll  von  dem  Raum,  den  die  Versammlung  einnimmt,  in  bemerkbarer
Weise  geschieden  sein.
85.

Sogleich  nach  Eröffnung  der  Sitzung  bezeichnet  der  Gemeinderat  zur  Beurkundung  der
Protokolle  zwei  Mitglieder  aus  der  Mitte  der  Versammlung,  jedoch  mit  Ausschluß  der
Gemeinderäte  und  des  Gemeinderechners.

86.
Der  Bürgermeister  überwacht  die  Beobachtung  der  Geschäftsordnung.

II.  Beratung  in  der  Versammlung.

87.
Nur  die  durch  die  Tagesordnung  bezeichneten  Gegenstände  kommen  zur  Verhandlung.

88.

Die  Beratung  wird,  soweit  nicht  §  76  Absatz  4  der  Gemeinderech  9  isung  eine
Ausnahme  bestimmt,  durch  einen  Vortrag  des  Bürgermeisters  über  den  der  Beschlußfassung
der  Versammlung  unterbreiteten  Gegenstand  eingeleitet.  Der  Bürgermeister  kann  die  Vortragserstattung
  über  einen  einzelnen  Gegenstand  einem  Gemeinderat  überlassen,  auch  Sachverständige
und  in  Rechnungsangelegenheiten  den  Gemeinderechner  zur  Auskunftserteilung  beiziehen.  Nach
erstattetem  Vortrag  eröffnet  der  Bürgermeister  die  Beratung.

 

89.

Wer  über  die  Sache  sprechen  will,  meldet  sich  durch  Aufstehen  oder,  wo  die  Anwesenden
nicht  sitzen,  durch  Emporhalten  der  Hand  zum  Wort,  das  von  dem  Bürgermeister  nach  der
Reihe  der  Anmeldungen  erteilt  wird.

10.

Niemand  darf  sprechen,  ohne  dazu  aufgerufen  zu  sein.  Jeder,  der  Bürgermeister  ausgenommen,
  muß  beim  Sprechen  stehen.  Niemand  darf  im  Sprechen  unterbrochen  werden,
außer  im  Fall  des  Ordnungsrufs  (§  26),  sowie  des  Rufs  zur  Sache,  welcher  dem  Bürgermeister
  zusteht,  wenn  ein  Mitglied  der  Versammlung  in  seiner  Rede  vom  Gegenstand  der
Beratung  abschweift.

8  11.
Alle  persönlichen  Ausfälle,  alle  Zeichen  des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung  sind  untersagt.

8  12.
Durch  Beschluß  der  Gemeindeversammlung  (des  Bürgerausschusses)  kann  allgemein  bestimmt
werden,  daß  Abänderungsanträge  zu  einem  Gegenstand  der  Tagesordnung  dem  Bürgermeister
16.