Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M  39.  499

Die  Verfügung  ist  durch  das  Amtsgericht  in  Gemäßheit  des  8  22  Abs.  1  zu  veröffentlichen.
  Das  Staatsministerium  der  Justiz  kann  weitere  Veröffentlichungen  anordnen.

Zwischen  der  Einrückung  der  Bekanntmachung  und  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkte
muß  eine  Frist  von  zwei  Wochen  liegen.

827.

Sobald  in  Ansehung  eines  Grundstücks,  das  von  der  Anlegung  des  Grundbuchs  aus—
genommen  worden  ist  (§  26  Abs.  1),  die  Hindernisse  beseitigt  sind,  welche  im  Anlegungsverfahren
  der  Anlegung  eines  Foliums  entgegenstanden,  hat  das  Amtsgericht  von  Amtswegen
ein  Grundbuchblatt  anzulegen.  Auf  dem  Grundbuchblatt  ist  zu  vermerken,  daß  das  Grundstück
  von  der  Anlegung  des  Grundbuchs  noch  ausgenommen  ist.

Die  Vorschriften  der  §§  21  bis  23,  25,  26  finden  entsprechende  Anwendung.

Nach  dem  Eintritte  des  Zeitpunkts,  in  dem  das  Grundbuch  für  das  Grundstück  als
angelegt  anzusehen  ist,  wird  der  Vermerk  im  Grundbuche  gelöscht.

Bierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

8  28.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auf  das  Bergwerkseigenthum,  auf  die  un—
beweglichen  Kuxe  (Gewerkschaftsantheile  nach  älterem  Bergrecht)  und  auf  die  für  die  Bergwerke
  geführten  besonderen  Hypothekenbücher  entsprechende  Anwendung.  An  die  Stelle  des
Grundsteuerkatasters  treten  die  bezirksbergamtlichen  Bücher.  In  der  Eintragung  ist,  sofern
nicht  der  Bergwerkseigenthümer  oder  der  Gewerke  der  Anlegung  eines  Foliums  im  Hypothekenbuche
  zustimmt,  zu  vermerken,  daß  sie  erst  mit  der  Erklärung  des  Hypothekenbuchs  zum
Grundbuche  wirksam  wird.

929.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auf  das  Recht,  auf  oder  unter  der  Oberfläche
  eines  fremden  Grundstücks  ein  selbständiges  Bauwerk  zu  haben  (Erbbaurecht  im
Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  entsprechende  Anwendung.  Ein  besonderes  Folium
wird  für  das  Recht  nur  auf  Autrag  angelegt.

Auf  die  übrigen  Rechte,  welche  Gegenstand  einer  Hypothek  sein  können,  finden  die
Vorschriften  im  zweiten  und  dritten  Abschnitte  dieser  Verordnung  Anwendung,  wenn  für
das  Recht  ein  Folium  im  Hypothekenbuch  angelegt  ist.