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Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung
dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern
benutzt werden, denen sie zugewiesen sind, daß sie während der Zeit, wo sie sich
nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt und
mindestens einmal wöchentlich desinfizirt werden (§. 2 Abs. 2).
Den im Abs. 1 bezeichneten Arbeitern hat der Arbeitgeber wenigstens
zweimal wöchentlich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen.
§. 15.
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch-
und Ankleideraum und getrennt davon, soweit hierfür ein Bedürfniß vorliegt,
ein Speiseraum vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber und staubfrei
gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden.
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Handtücher
sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor
Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.
§. 16.
Der Arbeitgeber hat für die mit der Bearbeitung der im §. 2 Abs. 1
bezeichneten Stoffe beschäftigten Arbeiter verbindliche Vorschriften über folgende
Gegenstände zu erlassen:
1. Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeitskleider (§. 14 Abs. 1)
bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben
ist, zu benutzen.
2. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit-
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen nur außerhalb
der Arbeitsräume gestattet.
3. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten
einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor die nach §. 14
Abs. 1 vorgeschriebenen Arbeitskleider abgelegt, sowie Gesicht, Hals,
Hände und Arme sorgfältig gewaschen haben.
In den zu erlassenden Vorschriften ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz
wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln,
vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden
können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§. 134 a der Gewerbe-
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung
aufzunehmen.
§. 17.
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume
muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel aushängen, die in
deutlicher Schrift die Bestimmungen der §§. 1 bis 16 wiedergiebt.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 66