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(Nr. 2908.) Verordnung, betreffend die anderweite Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses
bei Bemessung der Pension für die Reichsbankbeamten. Vom 24. No-
vember 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 28 und 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom
21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203), nach Einvernehmen mit dem Bundes-
rath, im Namen des Reichs, was folgt:
Die Bestimmung im §. 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Servistarif
und die Klasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des Gesetzes über die Be-
willigung von Wohnungsgeldzuschüssen, vom 7. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl.
S. 239) findet auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. November 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2909.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahbn-Verkehrs-
ordnung. Vom 23. November 1902.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. In der Nr. XXIII Abs. 1 ist hinter dem Worte „desgleichen“ ein-
zuschalten:
von Pyridin und Pyridinbasen,
2. die Nr. XXXV c ist wie folgt zu ergänzen:
a. Vor „Bautzener Sicherheitspulver" ist einzufügen:
Anagon-Sprengpulver (Gemenge von neutral reagirenden
Salpeterarten und Aluminiumpulver mit Holzkohle und
Alizarin oder mit verharztem Leinöle, gekörnt oder nicht
gekörnt),