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§. 4.
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in Europa ihren Wohnsitz haben,
dürfen auf begründeten Antrag in die Schutztruppe für Südwestafrika als Ein-
oder Mehrjährig-Freiwillige nur mit Genehmigung des betreffenden Kriegs-
ministeriums unter Zustimmung des Oberkommandos der Schutztruppen eingestellt
werden.
§. 5.
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für
Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie noch in Aus-
übung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich
fünfzig Mark, für die Dauer ihrer Theilnahme an kriegerischen Unternehmungen
dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung. Hinsichtlich aller
sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutztruppe zugetheilten übrigen deutschen
Mannschaften gleichgestellt.
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach Maßgabe der
örtlichen Verhältnisse. Abgesehen von kriegerischen Unternehmungen, für deren
Dauer die Fürsorge in dieser Beziehung vom Kommando auf Rechnung der
Landesverwaltung übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu
bekleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie sind berechtigt,
gegen eine Vergütung von täglich zwei Mark sich in die Naturalverpflegung der
Truppe aufnehmen, gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbestanden
bekleiden und ausrüsten sowie gegen eine Entschädigung von zweihundertundzehn
Mark von der Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren Betrag
ist für die Unterhaltung des Pferdes, einschließlich Hufbeschlag und sonstiger Auf-
wendungen, eine besondere Vergütung nicht zu entrichten.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, hierzu Erläuterungen zu ertheilen und
Abänderungen zu treffen, soweit solche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
§. 6.
Die Einberufung der in den §§. 2, 3 und 4 gedachten Personen zum
Diensteintritt erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Ein-
verständnisse mit dem Gouverneur die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder
Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsorts und -Tags
der Civilvorsitzende der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen.
§. 7.
Die in den §§. 2 und 3 gedachten Personen können von dem Gouverneur
nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit
beurlaubt werden.
§. 8.
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche
Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über.