Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 298 — 
§. 4. 
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in Europa ihren Wohnsitz haben, 
dürfen auf begründeten Antrag in die Schutztruppe für Südwestafrika als Ein- 
oder Mehrjährig-Freiwillige nur mit Genehmigung des betreffenden Kriegs- 
ministeriums unter Zustimmung des Oberkommandos der Schutztruppen eingestellt 
werden. 
§. 5. 
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für 
Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie noch in Aus- 
übung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich 
fünfzig Mark, für die Dauer ihrer Theilnahme an kriegerischen Unternehmungen 
dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung. Hinsichtlich aller 
sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutztruppe zugetheilten übrigen deutschen 
Mannschaften gleichgestellt. 
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach Maßgabe der 
örtlichen Verhältnisse. Abgesehen von kriegerischen Unternehmungen, für deren 
Dauer die Fürsorge in dieser Beziehung vom Kommando auf Rechnung der 
Landesverwaltung übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu 
bekleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie sind berechtigt, 
gegen eine Vergütung von täglich zwei Mark sich in die Naturalverpflegung der 
Truppe aufnehmen, gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbestanden 
bekleiden und ausrüsten sowie gegen eine Entschädigung von zweihundertundzehn 
Mark von der Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren Betrag 
ist für die Unterhaltung des Pferdes, einschließlich Hufbeschlag und sonstiger Auf- 
wendungen, eine besondere Vergütung nicht zu entrichten. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, hierzu Erläuterungen zu ertheilen und 
Abänderungen zu treffen, soweit solche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. 
§. 6. 
Die Einberufung der in den §§. 2, 3 und 4 gedachten Personen zum 
Diensteintritt erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Ein- 
verständnisse mit dem Gouverneur die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder 
Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsorts und -Tags 
der Civilvorsitzende der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. 
§. 7. 
Die in den §§. 2 und 3 gedachten Personen können von dem Gouverneur 
nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit 
beurlaubt werden. 
§. 8. 
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche 
Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.