Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind
zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem
festen Packete mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr
feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe,
ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß
zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum
von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg
oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder
Verschiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem der
Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die
Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften
beigegeben werden.
Nr. XLIV
Am Schlusse sind folgende Bestimmungen nachzutragen:
Die vorstehend für flüssige Kohlensäure und für Stick-
oxydul erlassenen Vorschriften finden auch auf flüssiges Acetylen,
jedoch mit folgenden Zusätzen Anwendung:
Zu 1. An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus
Kupfer, Messing oder sonstigen kupferhaltigen Legirungen nicht ver-
wendet werden. Die Ventile müssen aus Stahl bestehen.
Zu 2a. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende
innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen für Acetylen:
250 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 3,0 Liter Fassungs-
raum des Behalters.
Als Nr. XLIVa
ist einzuschalten:
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Be-
förderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmo-
sphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen,
Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb
dreier Jahre vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne
bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache des-
jenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure
oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Be-
hälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innen-
wandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn,
einem Füll- beziehungsweise Ablaßventile sowie mit einem Manometer