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dicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenbleche verpackt zur Auf-
gabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Decken-
verschluß befördert.
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- oder
Stahlspähne gefettet sind oder nicht, anderenfalls werden sie als ge-
fettet behandelt.
In Nr. LI
ist am Schlusse als zweiter Absatz einzufügen:
(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief
eine Erklärung des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der
Tränkung erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.
Nr. LIII.
Am Schlusse ist folgender zweiter Absatz nachzutragen:
(2) Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar,
Februar und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen,
sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht ver-
schlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestim-
mungen im Abs. 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die
Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein.
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. Februar 1902 in Kraft. Gleich-
zeitig wird die am 1. März 1894 eingeführte Vereinbarung über denselben Gegen-
stand außer Wirksamkeit gesetzt.
Berlin,
Bern,
den 12. Dezember 1901.
Berlin, den 8. Januar 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1902. 5