Reichs-Gesetzblatt.
— 3.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 20.
(Nr. 2828.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. Jannar 1902.
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
liber den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-
Gesetzbl. von 1901 S. 17), wird wie folgt abgeändert:
I. Unter „Italien“ hat die Nr. 1, da die Linie Cecina- Volterra dem
Uebereinkommen bis auf Weiteres noch unterstellt bleibt, wieder folgende
Fassung erhalten: ·
1.
II. Unter
Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes
betriebenen Linien.
„Rußland, Abtheilung B“ ist mit Wirkung vom
5. Februar d. J. hinter Nr. 26 eingeschaltet:
26a.
Belgorod-Ssumy-Eisenbahn.
III. Unter „Schweiz“ hat die Abtheilung A, nachdem der Betrieb der
schweizerischen Zentralbahn und der schweizerischen Nordostbahn am
1. Januar d. J. von der Generaldirektion der schweizerischen Bundes-
bahnen
J.
2.
3.
4.
5
6.
7.
8.
9.
Reichs= Gesetzbl. 1902.
übernommen worden ist, folgende Fassung erhalten:
Schweizerische Bundesbahnen.
Gotthardbahn.
Jura—Simplonbahn, mit Ausschluß der von ihr betriebenen
Seilbahn Cossonay Bahnhof J.-S.Cossonay Stadt.
Vereinigte Schweizerbahnen.
Neuenburger Jurabahn, mit Ausschluß der von ihr betriebenen
schmalspurigen Linie Neuenburg— Cortaillod —-Boudry.
Emmenthalbahn.
Langenthal— Huttwil-Bahn.
Tößthalbahn.
Schweizerische Seethalbahn.
Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1902.