Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

390 
  
  
595 
594 
596 
595) 
597 
596 
598 
5971 
599 
598. 
600 
599 
  
Neunter Abschnitt. 
Besen, Bürsten, Hinsel und Siebwaaren. 
Besen aus Reisig: 
ohne Stock oder Stiel 
mit Stock oder Stiel aus rohem Holze oder Rohr, auch mit Hand- 
haben aus dem zum Binden der Besen verwendeten Reisig 
rKHsHrrHeee# 
(596/9 1595/8) Andere Besen sowie Bürsten und Pinsel: 
grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem) unpolirtem Holze, Rohr oder 
Eisen: 
aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen; Dreidel 
(Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke 
aus Borsten oder thierischen Borstenersatzstoffen; auch Abstauber aus 
ungefärbten Fdden . 
grobe in Verbindung mit lackirtem, polirtem Holze, Rohr oder Eisen; 
feine (insbesondere alle aus Haaren oder Gespinnsten sowie Abstauber 
aus gefärbten Federn), auch in Verbindung mit Holz, Rohr oder 
Eisen; auch Abreib= (Frottir-) Bürsten und -Handschuhe sowie Pferde- 
bürsten aus Borsten, Roßhaaren oder dergleichen in Verbindung mit 
groben Gespinnstwaaren; Haarbüsche aus Roß- oder Büffelhaaren) 
Teppichkehtker. 
Bürsten in Verbindung mit Bein oder Horn 
·e-es 
Besen, Bürsten und Pinsel in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit 
sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Siebwaaren: 
grobe (Siebböden aus Holzspan, Eisendraht oder gelochtem Eisen— 
blech in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze oder Eisen) 
andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zoll— 
sätze fallen 
Zollsatz 
für 1 Doppel. 
zentner 
Mark. 
  
  
frei 
24 
100 
24 
24
	        
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