391
601
600)
602
(6011
603
(602)
604
(603)
605
(6041
606
(6051
607
606)
Zehnter Abschnitt.
Waaren aus thierischen oder pflanzlichen Schnitz= oder
Formerstoffen.
A. Waaren aus thierischen Schnitzstoffen.
Elfenbein und Nachahmungen davon:
rohe oder gebleichte nur geschnittene Platten oder Stücke
geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorgearbeitete Platten
oder Stliskeennnnn . . . . . . . . . . . . ..
Waaren ganz oder theilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht besonders
ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen
Schildpatt und Nachahmungen davon:
rohe nur gespaltene, gestreckte, geschnittene oder anderweit zerlegte
Platten oder Stücke
geschliffene oder polirte Platten oder Stücke
Waaren ganz oder theilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die
Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen .
Perlmutter und Nachahmungen davon:
rohe nur gespaltene, gestreckte, geschnittene oder anderweit zerlegte
Platten oder Stücke
geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorgearbeitete Platten
oder Stüse . .... . . . . . . . ..
Waaren ganz oder theilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht besonders
ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere ZJollsätze fallen:
Knöpfe
andere Waaren; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder
polirt, auch mit Perlen
Echte Perlen und bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durchbohrte) rothe
Korallen:
ungefaßt
ungefaßt, zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnst-
fäden oder Schnüre gereht: . . . . . . ..
EEIEIIIEIIILIEIIEIIEIIEIIIEIEIEIIIIEIEIIIEIEIEIIIIEIIIIIEIIIILII
EEIIIIIEIEIEMIIIIIEIEIEIEIEIEIEIIIEIIIEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII—
Reichs Gesetzbl. 1902. 86
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
30
1#
S
200
250
30
200
250
60
100