Die Beschlüsse der Legislativen im Interesse des Schiedsspruches. 53
und 1838 und im Senat desselben 1851 und 1853 gestellt, welcher
eine Resolution annahm, daß der Präsident aufzufordern sei, in einen
von den Vereinigten Staaten abzuschließenden Vertrag einen Artikel
aufzunehmen, welcher die contrahirenden Staaten für unter ihnen ent—
stehende Differenzen zum Schiedsspruch verpflichte. Auch die Legislativen
anderer einzelner Staaten der Vereinigten Staaten traten für den
Schiedsspruch ein, ebenso stellte im Senat des Congresses der Senator
Sumner den Antrag zur Einführung des Schiedsspruches für internationale
Differenzen als „a substitute for war in realitr as in name.“
Der erste ähnliche Versuch im Unterhause Englands mißlang, indem der
im Jahre 1849 von Cobden gestellte Antrag, ein Gesuch an die
Königin zu richten, die anderen Staaten zum Abschluß von Verträgen
aufzufordern, welche die contrahirenden Theile verpflichten, durch güt.-lichen
Vergleich nicht beizulegende Differenzen schiedsrichterlich entscheiden
zu lassen, mit 176 gegen 79 Stimmen verworfen wurde.!) Dagegen
wurde in demselben Hause der am 9. Juli 1873 von dem bekannten
Agitator für den Schiedsspruch, Heury Nichard, gestellte Antrag, welcher
eine weiter reichende allgemeinere Maßregel befürwortelc, indem die
Königin ersucht werden sollte, mit anderen Staaten in Verbindung zu
treten ##to further improrement of international law and the estahlishment
of a gencral and permanent sestem of international arbitration“ mit
98 gegen 88 Stimmen angenommen. Dieser Wunsch einer allgemeinen
Anwendung des Schiedsspruchs war zwar vollkommen begründet, indem
ja Verträge zwischen einzelnen Staaten, die aus einem geschlossenen
Vertrage entstehenden Differenzen oder überhaupt Differenzen zwischen
einzelnen Staaten schiedsrichterlich zu schlichten, hinter jenem allgemeineren
Petitum zurückblieben, indeß ist auch letzteres wahrscheinlicherweise
nicht sobald zu erreichen, da dazu selbst nur die Europäischen Staaten
schwer zu bestimmen sein würden. Es scheint daher geeigneter, mit Verträgen
zwischen einzelnen Staaten zu beginnen und die Wirkung dieses
Beispieles auf andere Staaten abzuwarten. Noch allgemeiner als
Richard's Antrag war aber die Antwort der Königin, welche die philan.
tropischen Motive der Adresse anerkannte und erklärte, daß sie auch in
Zukunft durch Rath und Beispiel für den Schiedsspruch wirken werde.)
Im Hinblick auf die wiederholte Unterwerfung Englands unter den
Schiedsspruch in seinen Streitigkeiten konnte dessen Königin allerdiugs
mit Recht so sprechen, aber dadurch war freilich der Hauptzweck des
Antrags: die Errichtung eines generellen und permanenten Systems des
Schiedsspruches in keiner Weise berücksichtigt, indem dazu auch andere
Staaten mitzuwirken hatten. Mancini's Antrag an die Italienische
Deputirtenkammer, daß sie den Wunsch ausdrücke, daß die K. Regierung
in ihren auswärtigen Beziehungen dahin strebe, daß der Schiedsspruch
ein übliches und häufiges Mittel werde in den Materien, welche demselben
unterworfen werden könnten, in Gemäßheit des Rechts die
internationalen Controversen zu entscheiden, und daß, sobald sich die