Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

Die  Beschlüsse  der  Legislativen  im  Interesse  des  Schiedsspruches.  53

und  1838  und  im  Senat  desselben  1851  und  1853  gestellt,  welcher
eine  Resolution  annahm,  daß  der  Präsident  aufzufordern  sei,  in  einen
von  den  Vereinigten  Staaten  abzuschließenden  Vertrag  einen  Artikel
aufzunehmen,  welcher  die  contrahirenden  Staaten  für  unter  ihnen  ent—
stehende  Differenzen  zum  Schiedsspruch  verpflichte.  Auch  die  Legislativen
anderer  einzelner  Staaten  der  Vereinigten  Staaten  traten  für  den
Schiedsspruch  ein,  ebenso  stellte  im  Senat  des  Congresses  der  Senator
Sumner  den  Antrag  zur  Einführung  des  Schiedsspruches  für  internationale
  Differenzen  als  „a  substitute  for  war  in  realitr  as  in  name.“
Der  erste  ähnliche  Versuch  im  Unterhause  Englands  mißlang,  indem  der
im  Jahre  1849  von  Cobden  gestellte  Antrag,  ein  Gesuch  an  die
Königin  zu  richten,  die  anderen  Staaten  zum  Abschluß  von  Verträgen
aufzufordern,  welche  die  contrahirenden  Theile  verpflichten,  durch  güt.-lichen
  Vergleich  nicht  beizulegende  Differenzen  schiedsrichterlich  entscheiden
zu  lassen,  mit  176  gegen  79  Stimmen  verworfen  wurde.!)  Dagegen
wurde  in  demselben  Hause  der  am  9.  Juli  1873  von  dem  bekannten
Agitator  für  den  Schiedsspruch,  Heury  Nichard,  gestellte  Antrag,  welcher
eine  weiter  reichende  allgemeinere  Maßregel  befürwortelc,  indem  die
Königin  ersucht  werden  sollte,  mit  anderen  Staaten  in  Verbindung  zu
treten  ##to  further  improrement  of  international  law  and  the  estahlishment
of  a  gencral  and  permanent  sestem  of  international  arbitration“  mit
98  gegen  88  Stimmen  angenommen.  Dieser  Wunsch  einer  allgemeinen
Anwendung  des  Schiedsspruchs  war  zwar  vollkommen  begründet,  indem
ja  Verträge  zwischen  einzelnen  Staaten,  die  aus  einem  geschlossenen
Vertrage  entstehenden  Differenzen  oder  überhaupt  Differenzen  zwischen
einzelnen  Staaten  schiedsrichterlich  zu  schlichten,  hinter  jenem  allgemeineren
  Petitum  zurückblieben,  indeß  ist  auch  letzteres  wahrscheinlicherweise
nicht  sobald  zu  erreichen,  da  dazu  selbst  nur  die  Europäischen  Staaten
schwer  zu  bestimmen  sein  würden.  Es  scheint  daher  geeigneter,  mit  Verträgen
  zwischen  einzelnen  Staaten  zu  beginnen  und  die  Wirkung  dieses
Beispieles  auf  andere  Staaten  abzuwarten.  Noch  allgemeiner  als
Richard's  Antrag  war  aber  die  Antwort  der  Königin,  welche  die  philan.
tropischen  Motive  der  Adresse  anerkannte  und  erklärte,  daß  sie  auch  in
Zukunft  durch  Rath  und  Beispiel  für  den  Schiedsspruch  wirken  werde.)
Im  Hinblick  auf  die  wiederholte  Unterwerfung  Englands  unter  den
Schiedsspruch  in  seinen  Streitigkeiten  konnte  dessen  Königin  allerdiugs
mit  Recht  so  sprechen,  aber  dadurch  war  freilich  der  Hauptzweck  des
Antrags:  die  Errichtung  eines  generellen  und  permanenten  Systems  des
Schiedsspruches  in  keiner  Weise  berücksichtigt,  indem  dazu  auch  andere
Staaten  mitzuwirken  hatten.  Mancini's  Antrag  an  die  Italienische
Deputirtenkammer,  daß  sie  den  Wunsch  ausdrücke,  daß  die  K.  Regierung
in  ihren  auswärtigen  Beziehungen  dahin  strebe,  daß  der  Schiedsspruch
ein  übliches  und  häufiges  Mittel  werde  in  den  Materien,  welche  demselben
  unterworfen  werden  könnten,  in  Gemäßheit  des  Rechts  die
internationalen  Controversen  zu  entscheiden,  und  daß,  sobald  sich  die