Volltext : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  131

sonen  26),  von  den  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
und  Aktiengesellschaften,  sowie  Berggewerkschaften,  welche
im  Kreise  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes
Gewerbe  oder  Bergbau  betreiben.  Der  Fiskus  27)  kann
zu  den  Kreisabgaben  wegen  seines  aus  Grundbesitz,  Gewerbe=
  und  Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht
herangezogen,  dagegen  mit  der  Grund--  und  Gebändesteuer
  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker  be-Grundeigenthum

  besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe,  oder
außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben;  zu  denselben
werden  aber  auch  diejenigen  Personen  gerechnet,  welche  in
mehreren  Kreisen  einen  Wohnsitz  haben  und  in  demjenigen

reise,  in  welchem  sie  nicht  zu  den  Staatssteuern  veranlagt
sind,  zugleich  Grundbesitz  haben;  ein  die  Abgabepflicht  begründender
  Gewerbebetrieb  der  Forensen  ist  nur  in  den  Gemeinden
  anzunehmen,  in  welchem  eine  Betriebs-Stätte  oder
selbständige  Agentur  sich  befindet.

26)  Das  Einkommen  der  juristischen  Personen  aus  Grundbesitz
  und  Gewerbebetrieb  ist  ohne  Unterschied  des  Zwecks  der
Kreisbesteuerung  unterworfen;  das  Einkommen  der  Vorschußvereine
  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  unterliegt  nicht
der  Kreisbesteuerung,  weil  die  Genossenschaften  nicht  zu  den
luristischen  Personen  gehören.  4  ·

27)  Fiskus  ist  von  seiner  Grund=  und  Gebäudesteuer  nicht
zunächst  mit  dem  vollen  Prozentsatze  der  Einkommen=  und
Klassensteuer  und  dann  noch  mit  der  Hälfte  dieses  Prozentsatzes
  heranzuziehen,  sondern  zunächst  nach  demselben  Prozentatze,
  nach  welchem  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
der  übrigen  Kreisabgabenpflichtigen  belastet  ist,  und  dann,
statt  nach  einer  fingirten  Einkommensteuer,  noch  um  die  Hälfte
desjenigen  Prozentsatzes  stärker,  mit  welchem  die  Einkommenund
  Klassensteuer  herangezogen  ist.  Unter  Eisenbahnstation
ist  eine  solche  Haltestelle  zu  verstehen,  an  welcher  durch  Annahme
  von  Personen  oder  Gütern  oder  von  Personen  und
Gütern  Transportgeschüste  abgeschlossen  werden;  ob  dieser
Geschäftszweig  durch  die  Thätigkeit  eigener  Beamten  des
Unternehmers  oder  ob  er  durch  die  Th  tigtet  fremder  Beamten
  gegen  eine  Pauschalvergütung  seine  Erledigung  findet,

st  für  den  Begriff  der  Station  ohne  Belang.

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