III. Kreisordnung. 131
sonen 26), von den Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Aktiengesellschaften, sowie Berggewerkschaften, welche
im Kreise Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes
Gewerbe oder Bergbau betreiben. Der Fiskus 27) kann
zu den Kreisabgaben wegen seines aus Grundbesitz, Gewerbe=
und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht
herangezogen, dagegen mit der Grund-- und Gebändesteuer
um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker be-Grundeigenthum
besitzen oder ein stehendes Gewerbe, oder
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben; zu denselben
werden aber auch diejenigen Personen gerechnet, welche in
mehreren Kreisen einen Wohnsitz haben und in demjenigen
reise, in welchem sie nicht zu den Staatssteuern veranlagt
sind, zugleich Grundbesitz haben; ein die Abgabepflicht begründender
Gewerbebetrieb der Forensen ist nur in den Gemeinden
anzunehmen, in welchem eine Betriebs-Stätte oder
selbständige Agentur sich befindet.
26) Das Einkommen der juristischen Personen aus Grundbesitz
und Gewerbebetrieb ist ohne Unterschied des Zwecks der
Kreisbesteuerung unterworfen; das Einkommen der Vorschußvereine
aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb unterliegt nicht
der Kreisbesteuerung, weil die Genossenschaften nicht zu den
luristischen Personen gehören. 4 ·
27) Fiskus ist von seiner Grund= und Gebäudesteuer nicht
zunächst mit dem vollen Prozentsatze der Einkommen= und
Klassensteuer und dann noch mit der Hälfte dieses Prozentsatzes
heranzuziehen, sondern zunächst nach demselben Prozentatze,
nach welchem die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer
der übrigen Kreisabgabenpflichtigen belastet ist, und dann,
statt nach einer fingirten Einkommensteuer, noch um die Hälfte
desjenigen Prozentsatzes stärker, mit welchem die Einkommenund
Klassensteuer herangezogen ist. Unter Eisenbahnstation
ist eine solche Haltestelle zu verstehen, an welcher durch Annahme
von Personen oder Gütern oder von Personen und
Gütern Transportgeschüste abgeschlossen werden; ob dieser
Geschäftszweig durch die Thätigkeit eigener Beamten des
Unternehmers oder ob er durch die Th tigtet fremder Beamten
gegen eine Pauschalvergütung seine Erledigung findet,
st für den Begriff der Station ohne Belang.
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