Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

204

8.  1.
Zu  den  Stellen  der  Regiments-Quartiermeister,  Arsenal-Commissäre,  Kriegs-Commissärever

  Räthe  und  der  Expeditoren  im  Kriegs-Departement  werden  künftig  nur  diejenigen
ernannt  werden,  welche  sich  mindestens  Ein  Jahr  lang  in  den  Geschäften  der  Militär-Verwaltung
  bei  den  ihnen  durch  Unser  Kriegs-Ministerium  zu  bezeichnenden  Behörden
geübt  und  bierauf  die  in  9§.  2  und  3  bezeichnete  Prüfung  mit  Erfolg  bestanden  haben.

#.  2.

Gegenstände  dieser  Dienstprüfung  find:

1)  die  Hauptgrundsätze  des  Württembergischen  Staatsrechts  und  zwar  vorzugsweiss
so  weit  fie  sich  auf  die  Gemeinde=  und  Oberamts-Verfassung  und  Verwaltung  beziehen;


2)  die  Hauptgrundsätze  des  Württembergischen  Privatrechts,  insbesondere  die  Lehres
von  den  Verträgen,  dem  Pfandrechte  und  der  Verjährung;

3)  der  bürgerliche  Prozeß  in  seinen  Hauptregeln;

4)  Finanz-Wissenschaft,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Württembergischen  Finar
Gesetze  und  Finanz-Einrichtungen;

5)  das  Etats=  und  Rechnungswesen;

6)  Technologie,  Waarenkunde  und  Handels-Geographie  in  militär-administrativer  L
tung;

7)  die  Vorschriften  der  allgemeinen  Kriegsdienstordnung,  insbesondere  ihrer  administe
tiven  Theile;

8)  speeiellere  Kenntniß  der  Heeres-Verpflegung  im  Felde.

K.  3.  "

Diese  Dienstprüfung  soll  neben  den  theoretischen  Kenntnissen  vorzugsweise  auch  P.

praktische  Tüchtigkeit  der  Bewerber  erforschen;  der  zu  Prüfende  hat  sich  über  seine  fest

gründeten  Kenntnisse,  seine  specielle  Bekanntschaft  mit  den  vaterländischen  Gesetzen  und
richtungen  und  über  die  erworbene  Geschäftsgewandtheit  auszuweisen.

8.  4.  4„

Die  —  die  Zulassung  zu  der  ebenbezeichneten  Prüfung  bedingende  einjährige  pra

tische  Uebung  in  den  Geschäften  der  Militär-Verwaltung  wird  gestattet  werden: