Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung
in die Konsulatsmatrikel hat gänzlich versagt, da von diesem
Mittel teils aus Unkenntnis, teils aus Saumseligkeit, teils wohl
auch — so kann man hinzusetzen — aus der Unmöglichkeit, sich
mit einem Konsul in Verbindung zu setzen, ein verhältnismäßig
ganz geringer Gebrauch gemacht wird. So hat die Nichterfüllung
einer bloßen Formalität den Verlust wertvoller Elemente zur
Folge gehabt, darunter auch solcher Personen, die im deutschen
Heere gedient, ja sogar am Feldzuge zur Begründung des Reiches
teilgenommen haben. Das neue Gesetz erschwert also, abgesehen
von dem Falle, daß ein Verhalten, das mit dem staatsrechtlichen
Verhältnis zu dem Vaterlande nicht zu vereinen ist, so der Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die Nichterfüllung
der Wehrpflicht den Verlust herbeiführt, solchen Verlust. Es erleichtert
aber auch, wie schon berührt wurde, ihren Wiedererwerb,
insbesondere für deutsche Frauen, die durch Verheiratung
mit Ausländern Ausländerinnen geworden waren. Geschlossen
sei mit den Worten, die Staatsminister Delbrück bei
Schaffung des Gesetzes sagte. Er erklärte: Das Deutsche Reich
hat jetzt anders als 1880 ein Interesse daran, die an sich zu fesseln,
die über das Meer hinausgegangen sind. Schon die Gründe zur
Auswanderung sind andere geworden. Wer heute geht, geht nicht,
um sich wirtschaftlich und politisch von seinem Vaterlande zu
trennen, sondern ein großer Teil von denen, die hinausgehen,
tun dies, um wirtschaftlich und politisch im Dienste des Vaterlandes
zu arbeiten. Sie sollen und werden dem Reiche nicht verloren
gehen.