Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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besteht,  bleibt  es  im  Allgemeinen  bei  der  seitherigen  Bestimmung  (Criminal-Gebuͤhren-Ordnung
  vom  24.  November  1826,  §.  26,  Reg.  Blatt  S.  500),  wornach  Ein  Gulden
  für  zehen  Stunden  festgeseßtzt  ist.

Doch  soll  die  Gebühr  eines  Gerichts-Beisiters  für  eine  einmalige  Anwesenheit
bei  Gericht,  für  welche  er  nicht  durch  den  Antheil  an  den  Gerichts-Sporteln  belohnt
ist,  im  Ganzen  nie  unter  zwölf  Kreuzern  betragen,  wenn  gleich  die  Verhandlungen,
  welche  seine  Anwesenheit  erheischten,  weniger  als  zwei  Stunden  gedauert  haben.

K.  5.

Die  Gerichte  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  die  betreffenden  Verhandlungen,
soweit  es  thunlich  ist,  in  der  Art  aneinander  zu  reihen,  daß  ein  Gerichts-Beisiher
wenigstens  zwei  Stunden  ununterbrochen  beschäftigt  sey.  Ist  solches  in  einem  einzelnen
  Falle  nicht  ausführbar,  und  daher  ein  höherer  Gebühren-Bezug  (§F.  2)  ausnahmsweise
  begründer;  so  ist  stets  neben  der  Gebühr  auch  der  Grund  ihres  höheren
Betrags  in  dem  Protobolle  anzumerken.  s

K.  4.  .

BeiauswärtigenVerrichtungenhabendieGerichts-BeisitzerdiedurchUnsere
Verordnungvom22.Februar18!cl,HHJIundeestgesetztenTuggelder,Diäten.
und  Reisekosten  eines  Gemeinderaths  in  Anrechnung  zu  bringen.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  25.  März  1841.
Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Justig-Departements:
Staats-Rath  v.  Prieser.
Auf  Befehl  des  Königes,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschliegung  vom
32.  v.  M.  an  das  K.  Ordenskanzleramt,  dem  Geheimen  Hofrath  Dr.  v.  Münch,  die
nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  ihm  von  des  Konigs  von  Schweden
Mafjestät  verliehene  Rltterkreuz  des  Ordens  vom  Nordstern  anzunehmen  und  ¾7
tragen.