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d) über den Öresund (Helsinger — Helsingborg und Kopenhagen
[Kjsbenhavn] -Malmo),
e) über den Masnedsund (Masnedo -Orehoved),
aber mit Ausschluß:
der von der Südfünenschen Eisenbahngesellschaft betriebenen Staats-
bahnstrecke Nyborg—Faaborg und
der Dampfschiffstrecke Korser—Kiel.
2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken:
a) Orehoved —Gijedser,
b) Aalestrup—Viborg,
c) Sorb-Veddeh.
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb auswärtiger Eisenbabn-
verwaltungen befinden.
Deutscher Verwaltungen.
3. Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von
der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup.
Frankreich.
A. Von französischen Verwaltungen betriebene Babnen und Bahn-
strecken.
Die Linien von allgemeiner Bedeutung:
1. Der Nordbahn.
2. Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen
Linien von Monthermé nach Monthermé, Vrigne-Meuse nach Vrigne-
aux-Bois, Carignan nach Messempré, Charmes nach Rambervillers,
Avricourt nach Blamont und Cirey, Saint-Dizier nach Vassy, Vassy
nach Doulevant-le-Chäteau.
3. Der Westbahn.
4. Der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der-
jenigen von Arles nach Saint-Louis.
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1) Mit Wirkung vom 1. Februar 1903.