Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

132  Zehnter  Vortrag.

zunehmen,  nicht  erträglich  sein.  In  solchen  Fällen,  z.  B.  für  Herstellung
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  letzten  Zolltarifs,
hat  man  das  Mittel  gebraucht,  durch  ein  Spezialgesetz  zu  bestimmen,
daß  die  Kommissionen  des  Reichstags  in  der  sessionslosen  Zeit
weitertagen  sollen  (sogenannte  Zwischenkommissionen).  Auf  alle
Fälle  gibt  es  reichstagslose  Zeiten  in  durchaus  verfassungsmäßiger
  Weise,  nämlich  Zeiten,  in  welchen  der  Reichstag,  der  ja
auf  keine  Kontinuität  angelegt  ist,  nicht  versammelt  ist,  ja
auch  solche,  in  denen  gar  kein  Reichstag  existiert,’)  welcher
versammelt  werden  könnte.  Wenn  nämlich  der  Reichstag  aufgelöst
ist,  so  sind  alle  Mandate  erloschen  und  die  Neuwahl  kann  erst  stattfinden,
  wenn  die  Wahllisten  gefertigt,  innerhalb  gewisser  Fristen
ausgelegt  und  geschlossen  sind.  Dies  kostet  erhebliche  Zeit.  Nach
§  8  des  Wahlgesetzes  sind,  wenn  die  Listen  sogar  auf  den  neuesten
Stand  gerichtet  schon  vorlägen,  noch  sieben  Wochen  hierzu  nötig.

III.  Artikel  27  sagt,  daß  der  Reichstag  die  Legitimation
seiner  Mitglieder  prüft  und  darüber  entscheidet.  Das  haben  wir  früher
schon  behandelt.  Ebenso  ist  ihm  freigegeben,  seinen  Präsidenten,
seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer  zu  wählen.  Diese  Wahl
des  Bureaus  ist  eine  ganz  freie.  Der  parlamentarische  Brauch
geht  aber  dahin,  daß  die  stärkste  Partei  den  Präsidenten,  die  zweitstärkste
  den  Vizepräsidenten  stellt,  u.  s.  w.  Zur  Zeit  ist  die  stärkste
Partei  das  Zentrum,  und  der  Präsident  gehört  dieser  Partei  an.
Die  zweitstärkste  ist  die  Sozialdemokratie.  Der  Vizepräsident  gehört
  ihr  nicht  an,  indem  der  monarchische  Charakter  des  Reiches
und  der  republikanische  dieser  Partei  sich  zur  Zeit  stark  genug  erwiesen,
  weder  einen  Versuch  von  der  einen,  noch  von  der  anderen
Seite  zuzulassen,  daß  diese  Partei  die  Vizepräsidentenstelle  einnimmt,
  welche  die  persönliche  Begegnung  mit  Sr.  Moajestät  dem
Kaiser  zur  Folge  haben  würde.  Jene  Partei  bekundet  noch  heute
ihren  Republikanismus  im  Reichstag,  indem  sie  sich  entfernt,  sobald
  ein  Kaiserhoch  ausgebracht  wird,  und  es  gibt  keine  Bestimmung,
welche  aus  dem  Protest  gegen  die  Grundform  des  Staats  eine
Wirkung  gegen  die  sich  also  Ausschließenden  zieht.

Das  Reichstagspräsidialamt  ist  in  rechtlicher  Beziehung
statutarisch  wohl  ausgestattet.  Dem  Präsidenten  steht  die  Leitung
der  Versammlung,  die  Handhabung  der  Geschäftsordnung,  die  Vertretung
  des  Reichstags  nach  außen  zu.  Bezüglich  der  vorhandenen

*)  Wegen  der  Konsequenz  in  bezug  auf  Notverordnungen  s.  oben  S.  96  ff.