132 Zehnter Vortrag.
zunehmen, nicht erträglich sein. In solchen Fällen, z. B. für Herstellung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des letzten Zolltarifs,
hat man das Mittel gebraucht, durch ein Spezialgesetz zu bestimmen,
daß die Kommissionen des Reichstags in der sessionslosen Zeit
weitertagen sollen (sogenannte Zwischenkommissionen). Auf alle
Fälle gibt es reichstagslose Zeiten in durchaus verfassungsmäßiger
Weise, nämlich Zeiten, in welchen der Reichstag, der ja
auf keine Kontinuität angelegt ist, nicht versammelt ist, ja
auch solche, in denen gar kein Reichstag existiert,’) welcher
versammelt werden könnte. Wenn nämlich der Reichstag aufgelöst
ist, so sind alle Mandate erloschen und die Neuwahl kann erst stattfinden,
wenn die Wahllisten gefertigt, innerhalb gewisser Fristen
ausgelegt und geschlossen sind. Dies kostet erhebliche Zeit. Nach
§ 8 des Wahlgesetzes sind, wenn die Listen sogar auf den neuesten
Stand gerichtet schon vorlägen, noch sieben Wochen hierzu nötig.
III. Artikel 27 sagt, daß der Reichstag die Legitimation
seiner Mitglieder prüft und darüber entscheidet. Das haben wir früher
schon behandelt. Ebenso ist ihm freigegeben, seinen Präsidenten,
seine Vizepräsidenten und Schriftführer zu wählen. Diese Wahl
des Bureaus ist eine ganz freie. Der parlamentarische Brauch
geht aber dahin, daß die stärkste Partei den Präsidenten, die zweitstärkste
den Vizepräsidenten stellt, u. s. w. Zur Zeit ist die stärkste
Partei das Zentrum, und der Präsident gehört dieser Partei an.
Die zweitstärkste ist die Sozialdemokratie. Der Vizepräsident gehört
ihr nicht an, indem der monarchische Charakter des Reiches
und der republikanische dieser Partei sich zur Zeit stark genug erwiesen,
weder einen Versuch von der einen, noch von der anderen
Seite zuzulassen, daß diese Partei die Vizepräsidentenstelle einnimmt,
welche die persönliche Begegnung mit Sr. Moajestät dem
Kaiser zur Folge haben würde. Jene Partei bekundet noch heute
ihren Republikanismus im Reichstag, indem sie sich entfernt, sobald
ein Kaiserhoch ausgebracht wird, und es gibt keine Bestimmung,
welche aus dem Protest gegen die Grundform des Staats eine
Wirkung gegen die sich also Ausschließenden zieht.
Das Reichstagspräsidialamt ist in rechtlicher Beziehung
statutarisch wohl ausgestattet. Dem Präsidenten steht die Leitung
der Versammlung, die Handhabung der Geschäftsordnung, die Vertretung
des Reichstags nach außen zu. Bezüglich der vorhandenen
*) Wegen der Konsequenz in bezug auf Notverordnungen s. oben S. 96 ff.