Pflichten d. Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere. 247
Hat aber der Commissionär bis dahin nichts gethau,
was geeignet wäre, den Committenten zum Eigenthümer
zu machen, so tritt, sobald er das Stückeverzeichniß
absendet, der Eigenthumsübergang auf Grund des
vorliegenden Paragraphen ein. Dieser Eigenthumsübergang
vollzieht sich kraft des Gesetzes, nicht vermöge
einer Willenserklärung des Commissionärs. Die Auflage
der Absendung des Stückeverzeichnisses ist keineswegs,
wie irrthümlicher Weise in der Begründung ausgeführt
wird, als eine gesetzliche Verpflichtung anzusehen, innerhalb
der Fristen der 8§ 3 und 5 „das constitutum possessorium
zu vollziehen und dadurch den Committenten
zum Eigenthümer der bezogenen Werthpapiere zu machen“)
(Begründung S. 78/97; 81/101). Wäre dies richtig, so
hinge der Eintritt der vom Gesetz bestimmten Rechtswirkung
vom Willen des Commissionärs ab und könnte
durch eine einseitige Erklärung des letzteren ausdrücklich
oder stillschweigend ausgeschlossen werden. Das
ist aber zweifellos nicht im Sinne des Gesetzes gelegen,
welches vielmehr, ohne Rücksicht darauf, was der Comissionär
will oder nicht will, den Uebergang des Eigenthums
lediglich an die Thatsache der Absendung des
Stückeverzeichnisses knüpft.
Allerdings wird vorausgesetzt, daß der Commissionär
berechtigt ist, über die Papiere zu verfügen. Damit soll
indessen nicht die Uebertragung des Eigenthums als Ausfluß
einer Verfügung des Commissionärs erklärt, es
sollen vielmehr nur die Rechte Dritter gewahrt werden.
II. Ungenügender Schutz des Commissionärs.
Der Eigenthumsübergang nach Maßgabe des 8 7
Abs. 1 ist nicht dadurch bedingt, daß der Commissionär
erhalten oder gestundet hat, was ihm in Folge der Ausführung
des Auftrags der Committent schuldig geworden
ist. Auch wenn sich der letztere dem Commissionär gegen-*)
So auch NRießer, Bankdepotgesetz, S. 34.