Contents : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Pflichten  d.  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.  247

Hat  aber  der  Commissionär  bis  dahin  nichts  gethau,
  was  geeignet  wäre,  den  Committenten  zum  Eigenthümer
  zu  machen,  so  tritt,  sobald  er  das  Stückeverzeichniß
  absendet,  der  Eigenthumsübergang  auf  Grund  des
vorliegenden  Paragraphen  ein.  Dieser  Eigenthumsübergang
  vollzieht  sich  kraft  des  Gesetzes,  nicht  vermöge
einer  Willenserklärung  des  Commissionärs.  Die  Auflage
der  Absendung  des  Stückeverzeichnisses  ist  keineswegs,
wie  irrthümlicher  Weise  in  der  Begründung  ausgeführt
wird,  als  eine  gesetzliche  Verpflichtung  anzusehen,  innerhalb
  der  Fristen  der  8§  3  und  5  „das  constitutum  possessorium
  zu  vollziehen  und  dadurch  den  Committenten
zum  Eigenthümer  der  bezogenen  Werthpapiere  zu  machen“)
(Begründung  S.  78/97;  81/101).  Wäre  dies  richtig,  so
hinge  der  Eintritt  der  vom  Gesetz  bestimmten  Rechtswirkung
  vom  Willen  des  Commissionärs  ab  und  könnte
durch  eine  einseitige  Erklärung  des  letzteren  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  ausgeschlossen  werden.  Das
ist  aber  zweifellos  nicht  im  Sinne  des  Gesetzes  gelegen,
welches  vielmehr,  ohne  Rücksicht  darauf,  was  der  Comissionär
  will  oder  nicht  will,  den  Uebergang  des  Eigenthums
  lediglich  an  die  Thatsache  der  Absendung  des
Stückeverzeichnisses  knüpft.

Allerdings  wird  vorausgesetzt,  daß  der  Commissionär
berechtigt  ist,  über  die  Papiere  zu  verfügen.  Damit  soll
indessen  nicht  die  Uebertragung  des  Eigenthums  als  Ausfluß
  einer  Verfügung  des  Commissionärs  erklärt,  es
sollen  vielmehr  nur  die  Rechte  Dritter  gewahrt  werden.

II.  Ungenügender  Schutz  des  Commissionärs.

Der  Eigenthumsübergang  nach  Maßgabe  des  8  7
Abs.  1  ist  nicht  dadurch  bedingt,  daß  der  Commissionär
erhalten  oder  gestundet  hat,  was  ihm  in  Folge  der  Ausführung
  des  Auftrags  der  Committent  schuldig  geworden
ist.  Auch  wenn  sich  der  letztere  dem  Commissionär  gegen-*)

  So  auch  NRießer,  Bankdepotgesetz,  S.  34.