— 181 —
(Nr. 2949.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung
des Uebereinkommens vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen
Patent-, Muster- und Markenschutz. Vom 26. Mai 1902.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, andererseits,
haben, in Anbetracht des bevorstehenden Beitritts des Deutschen Reichs zur inter-
nationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März
1883, Unterhandlungen eröffnen lassen, um das Uebereinkommen vom 13. April
1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, den Be-
stimmungen der Konvention vom 20. März 1883 und der hierauf bezüglichen,
am 14. Dezember 1900 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte anzupassen, und zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Herrn Dr. Alfred von Bülow, außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn Bundesrath Ernst Brenner, Chef des Justiz. und Polizei-De-
partements,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be-
fundenen Vollmachten, nachstehende Artikel vereinbart haben:
Artikel I.
Die Artikel 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Uebereinkommens, betreffend den
gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz, vom 13. April 1892 sowie
das Schlußprotokoll und das Zusatzprotokoll zu diesem Uebereinkommen werden
aufgehoben.
Artikel II.
Dem Artikel 5 des Uebereinkommens werden folgende Absätze hinzugefügt:
„Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Erfindungen
nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschließenden
Theile vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Jedoch bleiben die Ver-
günstigungen, welche dem Inhaber eines Patents im Artikel 2 der
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 zur internationalen Konvention
zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883 zu-
gesichert sind, unberührt.
Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden
Theile bei Erfindungspatenten im Falle der Lizenzverweigerung ein-
treten, werden durch die im zweiten Absatz enthaltenen Bestimmungen
nicht ausgeschlossen.“