Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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(Nr. 2949.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung 
des Uebereinkommens vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen 
Patent-, Muster- und Markenschutz. Vom 26. Mai 1902. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft, andererseits, 
haben, in Anbetracht des bevorstehenden Beitritts des Deutschen Reichs zur inter- 
nationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 
1883, Unterhandlungen eröffnen lassen, um das Uebereinkommen vom 13. April 
1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, den Be- 
stimmungen der Konvention vom 20. März 1883 und der hierauf bezüglichen, 
am 14. Dezember 1900 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte anzupassen, und zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Herrn Dr. Alfred von Bülow, außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
Herrn Bundesrath Ernst Brenner, Chef des Justiz. und Polizei-De- 
partements, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, nachstehende Artikel vereinbart haben: 
Artikel I. 
Die Artikel 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Uebereinkommens, betreffend den 
gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz, vom 13. April 1892 sowie 
das Schlußprotokoll und das Zusatzprotokoll zu diesem Uebereinkommen werden 
aufgehoben. 
Artikel II. 
Dem Artikel 5 des Uebereinkommens werden folgende Absätze hinzugefügt: 
„Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Erfindungen 
nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschließenden 
Theile vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Jedoch bleiben die Ver- 
günstigungen, welche dem Inhaber eines Patents im Artikel 2 der 
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 zur internationalen Konvention 
zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883 zu- 
gesichert sind, unberührt. 
Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden 
Theile bei Erfindungspatenten im Falle der Lizenzverweigerung ein- 
treten, werden durch die im zweiten Absatz enthaltenen Bestimmungen 
nicht ausgeschlossen.“
	        
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