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Artikel III.
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem
der Beitritt des Deutschen Reichs zu der in Paris am 20. März 1883 ge-
schlossenen internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums
nebst der Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 wirksam wird.
Artikel IV.
Für diejenigen Erfindungen, Muster und Modelle, Fabrik= und Handels-
marken, welche vor dem in dem Artikel III bezeichneten Zeitpunkt angemeldet
worden sind, kommt eine Prioritätsfrist entweder nach Maßgabe der Artifel 3
und 4 des Uebereinkommens vom 13. April 1892 oder nach Maßgabe des
revidirten Artikel 4 der Pariser Konvention zur Geltung, je nachdem die eine
oder die andere dem Anmeldenden günstiger ist.
Artikel V.
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden
sollen sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen-
wärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung, den 26. Mai 1902.
(L. S.) A. Bülow. (L. S.) Brenner.
Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamte des Janern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.