Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

10  1891.

Die  für  die  gemeinschaftlichen  Gerichte  erlassenen  Vorschriften  in  Betreff  der
Kosten  und  Auslagen  bleiben  unberührt.

8.  16.

Die  Kostenberechnung  erfolgt  in  allen  Sachen,  welche  durch  eine  Verfügung
erledigt  werden,  bei  Erlaß  bez.  bei  Ausfertigung  der  Verfügung,  in  denjenigen
Angelegenheiten,  bei  deren  Verlaufe  gewisse  Abschnitte  des  Verfahrens  vorkommen
regelmäßig  beim  Eintritt  eines  solchen  Abschnittes.  Im  Uebrigen  werden  die
Kosten  fällig,  sobald  die  Handlung,  für  welche  sie  berechnet  werden,  vollendet  ist.

In  Strassachen  werden  die  Kosten,  welche  dem  verurtheilten  Beschuldigten  zur
Last  sallen,  erst  mit  der  Rechtskrast  des  Urtheils  fällig.

Urkunden  aller  Art,  sowie  auf  Verlangen  geferligte  Abschriften,  Abzeichnungen
und  Auszüge  dürfen  in  der  Regel  nur  gegen  Zahlung  der  Gebühren  ausgehändigt
werden.

S.  17.

Die  Kosten  (Gebühren,  Auslagen,  Nebengebühren)  sind  von  demjenigen  zu
bezahlen,  welcher  sie  durch  seinen  Antrag  oder  seine  Schuld  veranlaßt  hat,  soweit
nicht  für  besondere  Fälle  etwas  anderes  beslimmt  ist.

Sind  die  Kosten  durch  den  Antrag  oder  die  Schuld  mehrerer  Personen  veranlaßt
  worden,  so  haften  dieselben,  vorbehältlich  der  Ausgleichung  unter  einander,
als  Gesammtschuldner.

ieKsten  der  Erbschaftsregelungen  sind  von  den  Erben  nach  Verhältniß
ihrer  Erbtheile  zu  erlegen.

Bei  Ausfertigung  von  Urkunden  sind,  dafern  nichts  anderes  verabredet  ist.

a)  in  Hypothekensachen  die  Kosten  vom  Antragseller,  bei  Hypothekenlöschungen

jedoch  vom  Schuldner,

b)  bei  Käufen,  Schenkungen  oder  sonstigen  Eigenthums-Uebertragungen  von

dem  Erwerber,

Ic)  bei  Urkunden  über  andere  zweiseitige  Verträge  von  beiden  Theilen  gemeinschaftlich,

  und

d)  bei  allen  übrigen  Urkunden  von  demjenigen,  auf  dessen  Antrag  die  Ausfertigung

  erfolgt,
zu  bezahlen.  Die  Zahlungsverbiwlichkeit  hinsichtlich  solcher  Kosten,  welche  für
etwaige  Zwischenhandlungen  und  Nebengeschäfte  entstehen,  ist  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  zu  beurtheilen.