Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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zessionsdauer, d. i. bis zum 31. Dezember 1959, von der Kaiserlichen General— 
direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg i. E. verwaltet 
und betrieben werden. Deutscherseits bleibt vorbehalten, an die Stelle dieser 
Generaldirektion eine andere deutsche Reichs= oder Staatsbehörde treten zu lassen. 
Die Rechte und Pflichten der Kaiserlichen Generaldirektion bestimmen sich 
nach den für die einzelnen Strecken maßgebenden Konzessionsurkunden und Kon- 
zessionsbedingungen (Lastenhefte, cahiers des charges), nach den über dieselben 
abgeschlossenen, noch in Kraft befindlichen Verträgen und Vereinbarungen sowie 
nach den im Großherzogthume geltenden, durch das Memorial verkündeten 
Gesetzen und Verordnungen, insofern nicht durch den gegenwärtigen Vertrag eine 
Abänderung oder Ergänzung jener Festsetzungen vereinbart ist. Es versteht sich 
hierbei von selbst, daß die Lage der Kaiserlichen Generaldirektion als Betriebs- 
unternehmerin der fraglichen Eisenbahnstrecken nicht durch im Großherzogthum 
ergehende Sondergesetze oder Sonderverordnungen verschlechtert werden darf. 
Artikel 2. 
Die Kaiserliche Regierung verpflichtet sich, die von der Generaldirektion 
der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebenen luxemburgischen Eisenbahn- 
strecken zu keiner Zeit zur Beförderung von Truppen, Waffen, Kriegsmaterial 
und Munition zu benutzen und während eines Krieges, an welchem Deutschland 
betheiligt sein sollte, sich derselben für die Verproviantirung der Truppen auf 
keine die Neutralität des Großherzogthums verletzende Weise zu bedienen sowie 
lberhaupt in deren Betriebe Handlungen, welche den dem Großherzogthum als 
neutralem Staate obliegenden Verpflichtungen nicht vollkommen entsprechen, 
weder vorzunehmen, noch zuzulassen. 
Deutscherseits wird ferner die Verpflichtung übernommen, zu jeder Zeit 
für ein dem regelmäßigen Verkehrsbedürfniß entsprechendes Betriebsmaterial 
Sorge zu tragen. 
  
Artikel 3. 
Die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
nimmt bezüglich der von ihr geführten Verwaltung luxemburgischer Eisenbahn- 
strecken Domizil in Luxemburg. Wegen aller Ansprüche, welche gegen sie aus 
Anlaß des Betriebs dieser Strecken geltend gemacht werden, ist sie bei den 
luxemburgischen Gerichten Recht zu nehmen verbunden. Rechtskräftige gericht- 
liche Entscheidungen sollen gegen das zur Vertretung der Generaldirektion bestellte 
Organ verbindlich und vollstreckbar sein. « 
Artikel 4. 
Der Betrieb der luxemburgischen Eisenbahnstrecken untersteht einer beson- 
deren Verwaltung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 
Die Kaiserliche Generaldirektion bestellt in Luxemburg für die besondere 
Leitung des Betriebs einen Beamten, welcher sie zugleich der Großherzoglichen
	        
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