Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Schlußprotokoll. 
  
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Deutschen 
Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen 
haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschließenden Theile Folgendes erklärt: 
I. Zu Artikel 1 des Vertrags. 
Die besonderen Vereinbarungen, welche hinsichtlich der Eisenbahnlinie von 
Ulflingen nach der deutschen Grenze in der Richtung auf St. Vith bestehen, 
werden durch den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt. 
II. Zu Artikel 2 des Vertrags. 
Es besteht Einverständniß, daß die Worte „zu jeder Zeit“ auch auf den 
Fall einer im Deutschen Reiche erfolgenden Mobilmachung zu beziehen sind. 
Auf Verlangen der Luxemburgischen Regierung wird von fünf zu fünf 
Jahren ziffermäßig eine entsprechende Zahl von Lokomotiven, Personen-, Gepäck- 
und Güterwagen festgestellt, welche zum Betriebe der luxemburgischen Eisenbahn- 
strecken verfügbar bleiben muß. Ueber die Grundsätze, nach denen diese Zahl 
zu ermitteln ist, wird eine Verständigung zwischen dem Großherzoglich luxem- 
burgischen Eisenbahnkotnmissar und der Kaiserlichen Generaldirektion erfolgen. 
Tritt der Fall der Mobilmachung im Deutschen Reiche ein, so werden für 
die Dauer des mobilen Zustandes die für den Betrieb der luxemburgischen Eisen- 
bahnstrecken bestimmten Lokomotiven, Personen-, Gepäck= und Güterwagen in 
der erforderlichen, der getroffenen Feststellung entsprechenden Anzahl mit Auf- 
schriften versehen werden, welche ihre Verwendung im Dienste des Eisenbahn- 
wesens des Großherzogthums Luxemburg ersichtlich machen. 
III. Zu Artikel 5 des Vertrags. 
Die Kaiserliche Generaldirektion wird darauf Bedacht nehmen, daß die 
Gesammtzahl der bei den luxemburgischen Eisenbahnstrecken von ihr angestellten 
Beamten thunlichst zu mindestens neunzig Prozent aus luxemburgischen Staats- 
angehörigen besteht. 
Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird die Keiserliche 
Generaldirektion denjenigen ihrer Beamten luxemburgischer Staatsangehörigkeit, 
welche von ihr bisher pensionirt worden sind oder bis zum 31. Dezember 1912 
noch pensionirt werden, auch über diesen Termin hinaus die Pension weiter- 
gewähren, selbst wenn der Anspruch hierauf nach den mit diesen Beamten ge- 
schlossenen Verträgen an sich mit dem 31. Dezember 1912 erlöschen würde.
	        
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