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Zuständig für die Zurücknahme ist die Behörde, welche die Er-
laubnis erteilt hat.
6. Für das Verfahren werden Kosten und Stempel nicht erhoben.
Berlin, den 7. Mai 1903.
(Nr. 2902.)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Verkündung des Ge-
setzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902
(Reichs-Gesetzbl. S. 125) mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren. Vom
8. Mai 1903.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens
vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) wird über die Stempelung der
bei der Verkündung des Gesetzes mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren
folgendes bestimmt:
1. Wer auf Grund des § 5 des Gesetzes nach dessen Inkrafttreten
(1. Juli 1903) mit dem Roten Kreuze bezeichnete Waren vertreiben
will, hat die Stempelung der Waren bei der Polizeibehörde des
Ortes, in welchem sich die Waren befinden, zu beantragen.
2. Sofern die Polizeibehörde nicht ermittelt, daß die Waren erst nach
dem 26. März 1902 mit dem Roten Kreuze bezeichnet worden sind,
sind die Waren entweder mit dem Abdrucke des Dienststempels der
Polizeibehörde oder mit einem Stempelabdrucke zu versehen, welcher
nach dem nebenstehenden Muster in farbiger Ausführung (blau auf
weiß) den Reichsadler und die Bezeichnung -Reichsgesetz v. 22. 3. 1902.
§ 5.« trägt.
Der Stempelabdruck wird auf den Waren, deren Verpackung oder
Umhüllung oder auf einem Papierstück angebracht, welches mit den
Waren, deren Verpackung oder Umhüllung durch einen Klebestoff zu
verbinden ist.
Der Stempelabdruck ist durch einen Beamten der Polizeibehörde oder
unter der Aufsicht eines solchen Beamten anzubringen.
Für das Verfahren werden Kosten und Stempel nicht erhoben.
Berlin, den 8. Mai 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.