Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 216 — 
Zuständig für die Zurücknahme ist die Behörde, welche die Er- 
laubnis erteilt hat. 
6. Für das Verfahren werden Kosten und Stempel nicht erhoben. 
Berlin, den 7. Mai 1903. 
(Nr. 2902.) 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Verkündung des Ge- 
setzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 
(Reichs-Gesetzbl. S. 125) mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren. Vom 
8. Mai 1903. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens 
vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) wird über die Stempelung der 
bei der Verkündung des Gesetzes mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren 
folgendes bestimmt: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
1. Wer auf Grund des § 5 des Gesetzes nach dessen Inkrafttreten 
(1. Juli 1903) mit dem Roten Kreuze bezeichnete Waren vertreiben 
will, hat die Stempelung der Waren bei der Polizeibehörde des 
Ortes, in welchem sich die Waren befinden, zu beantragen. 
2. Sofern die Polizeibehörde nicht ermittelt, daß die Waren erst nach 
 dem 26. März 1902 mit dem Roten Kreuze bezeichnet worden sind, 
sind die Waren entweder mit dem Abdrucke des Dienststempels der 
Polizeibehörde oder mit einem Stempelabdrucke zu versehen, welcher 
nach dem nebenstehenden Muster in farbiger Ausführung (blau auf 
weiß) den Reichsadler und die Bezeichnung -Reichsgesetz v. 22. 3. 1902. 
§ 5.« trägt. 
Der Stempelabdruck wird auf den Waren, deren Verpackung oder 
Umhüllung oder auf einem Papierstück angebracht, welches mit den 
Waren, deren Verpackung oder Umhüllung durch einen Klebestoff zu 
verbinden ist. 
Der Stempelabdruck ist durch einen Beamten der Polizeibehörde oder 
unter der Aufsicht eines solchen Beamten anzubringen. 
Für das Verfahren werden Kosten und Stempel nicht erhoben. 
Berlin, den 8. Mai 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
———e— 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.