Metadaten : Bismarcks Staatsrecht.

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theilt,  wo  sie  eingegangen  sind.  Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern
Staates  die  Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Art.  34.  Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche
Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die  Sachen
liegen.

3)  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.

Art.  35.  Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  Staate,  dem  sie  angehören,  nicht
ausgeliefert,  sondern  daselbst  wegen  der  im  andern  Staate  begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung
  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet  auch  ein  Contumacialverfahren  des  andern
Staates  gegen  sie  nicht  Statt.

Es  hat  jevoch  wegen  gegenseitiger  Gestellung  der  Forst-  und  Jagdverbrecher  vor  dem  Ge—
richtsstande  des  begangenen  Verbrechens  bei  der  deshalb  zwischen  den  beiden  Regierungen  ge—
troffenen  Uebereinkunft  vom  111.  1829*)  sein  Verbleiben.

Art.  36.  Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  im  Gebiete  des  andern  sich  eines
Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen  und  zur  Untersuchung
gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  gegen  juratorische  Caution  oder  Handgelöbniß
  entlassen  worden  ist  und  sich  in  seinen  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen
  Richter  desselben,  dafern  zur  Vollendung  der  angefangenen  Untersuchung  das  persönliche
  Erscheinen  des  Inculpaten  vor  dem  Untersuchungsgerichte  erforderlich  werden  sollte,
derselbe  auf  Requisition  vor  letzteres  sistirt,  in  jedem  Falle  aber  das  Erkenntniß  des  ausländischen
  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung  des  Urthels,  sowohl  an  der
Person  als  an  den  im  Staatsgebiete  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,
  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den
Gesetzen  des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine  blos
polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet  des  dem  requirirten
Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungsrechts.  Auf  gleiche  Weise  erfolgt
die  Vollziehung  des  Erkenntnisses  des  ausländischen  Gerichts  im  Falle  der  Flucht  eines  Verbrechers
  nach  der  Verurtheilung  oder  während  der  Strafverbüßung.

Hat  sich  aber  der  Verbrecher  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung  durch  die  Flucht
entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  freistehen,  unter  Mittheilung  der  Acten
auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung  des  Verbrechers,  sowie  auf  Einbringung
der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem  Vermögen  des  Verbrechers  anzutragen.

In  Fällen,  wo  der  Verbrecher  nicht  vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafpollstreckung  zu

 

*)  ((.  Gesetzsammlung  v.  J.  1829,  Seite  95  fg.)