Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

1  HNVrisamf.  Mmtliche  Mittellungen  und  Hachridhite

Gumml.
*  Weitere  Bestimmungen  über  die  Gummiderarbektung.

Nr.  F.  R  840/11.  18  KRH.  vom  10.  12.  lolg.

In  Ergänzung  der  in  Nr.  68  Seite  7  des  „Kriegsemt'
  wiedergegebenen  Verfüguna  Nr.  F.  R.  84  7/11.  18.
K·I/dfA.  vom  1.  Dezember  1918  sind  den  in  Betracht  kommenden
  Firmen  die  nachstehenden  Vestimmungen  zugestellt
  worden:

Artikel  7.  1

Die  Beschlagnahmebefstimmungen  über  Robgummi,  ##
Wetischen  Kauischuk,  Gummimischungen.  Gummilösungen.  Alt-Hgummi,
  Gummiregenerate.  Guttapercha  und  Balata  bleiben
vorläufig  in  Kraft.  Außer  Kraft  getreten  sind  durch  die  Bekanmmachung
  Nr.  F.  R.  845/11  18  KRll.  bom  1.  Dezember
113  bisher  nur  die  Bestimmungen  über  Fahrradbereifungen.

Artikel  II.

Beftandsmeldangen  über  die  vorhanbenen
lommenden  Mengen  der  im  Art.  1  genannten  Genenstände
#nd  wie  bieher  allmonattich  der  Kriegsrohstoffabteilung,

rektion  GC.  Berlin  SW.  ##,  Friedrichstr.  223,  unter  Ben  utung
der  bestehenden  Vordrucke  eingureichen.  Für  synthekischen
Kautschuk  ist  der  Vordruck  für  Rohgummi  unter  entsprechender
Abänderung  zu  verwenden.

und  binyn-Artikel

  IIk.

Für  die  Entnahme  der  im  Art.  J  bezeichneten  Genenstände
#u#s  beschiagnahmten  Beständen  bedarf  es  wie  bisber  einer
Genehmigung.  Die  Genehmigung  wird  nach  wie  vor
Grund  der  auf  den  bepßehe
reiche  nhen  Anträge  erteilt.
Für  Freigabeanträge  über  synthetischen  Kautschuk  sind
die  für  Rollgummit  ufw.  bestebenden  Vordrucke  unter  enttrrechender
  ##bämerung  zu  benuken.
Für  Freigabeanträge  über  Regenerate  und  Gummiabfälle
die  bestebenden  rosafarbenen  Vordrucke  zu  benutzen.
Die  Freigabeanträge  find  nicht  für  jeden  Auftrag  besonders,
  sondern  zusammen  für  sämtliche  in  einem  MWonat  zu  eree
  Auftrage  zu  stellen;  die  Anträge  find  bis  zum  25.  des
#esem  Monat  vorhergehenden  Monals  einzureichen.

en  weißen  Vordrucken  einzu-Artikel

  IV.

Oie  für  die  Verarbeitung  der  im  Art.  I  genannien  Gegenstände
  zu  bestimmten  Kertigwaren  erlassenen  Verbote  umd  Bebrünkungen
  werden  hiermit  außer  Kraft  geseht,  soweit  sie
mcht  im  Art.  V  aufrechlerhalten  oder  im  Art.  VI  eingeschränkt
werden.

Artikel  V.
Wie  bisher  dürken  die  im  Nrt.  1  beteichneten  Gegemstände
t  bevarbeiiet  werden  zu:
Bällen,  Vuppen  und  sonstigen  Gummiwaren  für  Spiel

und  Sport,
Fahrradschläuchen,  1
Faledosenringen,  =  "
4Al.  Kutschwagenreifen,
5.  Saufern  und  Matten.

—-Artitkel

  VI.

Die  pnachverzeichneten  Ferkigwaren  dürfen  nur
benden  Einschränkungen  hergestellt  werden.

1.  Bereifungen  für  Kraftfabrgeuge  nach  schriftlich  erteilter
  Genehmigung  der  technischen  Abteilung  der  Kraftfahrtruppen
  in  Berkin  W.  8,  Krausenstr.  67/68,

...  «  WundozuftintbsctifcherKaubs

EITHER-Ecken  #.  und  höchstens  10  Proz.

Megenerat  verwendet
8.  Schweißblätter  .
—.

nrit  folwerden.



wenn  dazu  weder  Rohgummit
noch  Regenerat  verwendet  wird.

4.  Kautschukpflasteu
  Clzschupfteiter..

Nummer  96

auf.

*

Holz.
Holzabgabe.

Nr.  H.  v.  103  47.  XI.  18.  KRH.  vom  25.  H.  118.

Nr.

Fr.

Die  preußischen  Krieasamtstellen  haben  Amweisung
erhalten,  die  Ausstellung  von  Vorzugsbescheinigunge
auft  Holz  Ffür  unmittelbaren  Heeresbedarf  —  nur  soiches
kommt  für  das  Kriegsamt  (Holzzentrale)  in  Frage  —
auf  einzelne  bestimmte  Fälle  zu  beschränken,  die  nach
Wegfall  des  eigentlichen  Frontbolzbedarfes  in  erbeblich
kleinerem  Umfang  eintreten  werden.

Damit  werden  die  mit  den  Statsforstoerwaltungen
getrossenen  Vereinbarungen,  betreffend  freibändige  baw.
beschränkt  meistbietende  Abgabe  von  Nundhotz  bintällig.

Da  jedoch  die  Transportfrage  noch  für  längere  Zeit
außerordentlich  schlecht  bleiben  wird,  hat  das  Kriegsamt
die  in  Frage  kommenden  bundesstagtlichen  Stellen  ersucht,
  möglichst  die  freihändige  Zuweisung  von  Holz  verfügen

  zu  wollen.

Holzlieferpreise.
n.  J.  1400%#  18.  HRfl.  vom  14.  12.  1918

Infolge  des  bis  zum  Inkrafttreten  der  jetzigen  Richtpreise
  smitgefundenen  Steigens  der  Holzlieferpreise
hatten  die  Holzlieferfirmen  früher  häufig  Aufträge  zu
niedrigeren  Preisen  auszuliefern,  während  sie  gleiche#itig
au  höheren  Preifen  Neuaufträge  erhielten.  Wie  aus  der
Fragestellung  verschiedoner  Anfragen,  ob  auch  auf  die
Lieserung  der  Hölzer  zu  den  niedrigeren  Vertragspreisen
vber#zichtet  werden  könne.  hervorgeht,  hoben  viele  Firmen
anscheinend  die  abaenommenen  Schnittbolzmengen  stets
zu  den  höchsten  Preisen  in  Rechnung  gesetzt,  so  daß  aus
lange  zurückliegenden  Verträgen,  die  zu  niedrigeren
Preisen  abgeschlossen  wurden,  noch  Restverpflichtungen
für  die  Lieferer  bestehen.

Zur  Beseitianng  dieser  unerwünschten  Erscheinung
wird  eriucht,  die  niedrigsten  Vertragspreise  für  erfolgte
Schnittholslieferungen  solange  der  Abrechnung  zugrunde
zu  legen,  bis  der  zu  diesen  Preisen  festgesetzte  Vertrag
erfüllt  ist.  Findet  eine  solche  Verrechnung  statt,  so  werden
  nach  Ansicht  der  ###  praktisch  keine  Reste  zu  niedrigeren
  ais  den  jetzigen  Richtpreisen  mehr  in  Frage
kommen.

Wenn  jedoch  in  Ausnahmefällen  einzelne  Firmen
keine  Aufträge  zu  Richtpreisen  mehr  erhalten  haben,  die
Firmen  also  nur  mit  Holzlieferungen  zu  niedrigeren
Preisen  im  Rückstand  sind,  so  können  biese  nur  erlassen
werden,  menn  der  allgemeine  Mark#preis  der  betrefienden
  Holzforten  niedriger  ols  der  vereinbarte  Preis  ist.
Andernfalls  mieß  sich  die  betreffende  Firma  einen  Abeng
in  Höhe  des  Preisunterschiedes  zwischen  jsetzigen  Marktpreis
  imd  jeinerzeitigem  Vertragspreis  gefallen  lassen.

Beschlannahme  und  Bestandserhebung  von  Nußbaum.
und  Mahagoniholz.
20  12.  18.  vom  12.  12.  10918.

Durch  obige  Verfügung  ist  eine  Sonderbeschlognahme
der  Bestände  von  Nitfbaum-  und  Mahagombalz  qusgesprochen
  worden,  welche  sich  in  Sänden  der  in  Frage  kommenden
  Vropellerfirmen  befinden.  Diese  Sonderbeschlagnahme
  ist  notmendig  geworden  infolae  der  Aufhebung  der
im  Kriege  erlassenen  Beschlaanahmeverfügungen  über
fämtliche  Nußbaum-  und  Mahagonihölzer.  Die  Kriegsrehlloff.
  Abteilung  hat  sich  zu  der  Sonderbeschlagnahme.
welche  etwa  20  Firmen  betrifft.  veranlaßt  gejehen  ans  der
Erwägung,  daß  infolge  der  Znführuna  dieser  Sölzer  für
die  derzeitigen  Beschlannabmezwecke  sich  bei  den  Mrovpellerfirmen
  zur  Zeit  Bestände  von  Nußbaum-  und  Mahagoni-