1 HNVrisamf. Mmtliche Mittellungen und Hachridhite
Gumml.
* Weitere Bestimmungen über die Gummiderarbektung.
Nr. F. R 840/11. 18 KRH. vom 10. 12. lolg.
In Ergänzung der in Nr. 68 Seite 7 des „Kriegsemt'
wiedergegebenen Verfüguna Nr. F. R. 84 7/11. 18.
K·I/dfA. vom 1. Dezember 1918 sind den in Betracht kommenden
Firmen die nachstehenden Vestimmungen zugestellt
worden:
Artikel 7. 1
Die Beschlagnahmebefstimmungen über Robgummi, ##
Wetischen Kauischuk, Gummimischungen. Gummilösungen. Alt-Hgummi,
Gummiregenerate. Guttapercha und Balata bleiben
vorläufig in Kraft. Außer Kraft getreten sind durch die Bekanmmachung
Nr. F. R. 845/11 18 KRll. bom 1. Dezember
113 bisher nur die Bestimmungen über Fahrradbereifungen.
Artikel II.
Beftandsmeldangen über die vorhanbenen
lommenden Mengen der im Art. 1 genannten Genenstände
#nd wie bieher allmonattich der Kriegsrohstoffabteilung,
rektion GC. Berlin SW. ##, Friedrichstr. 223, unter Ben utung
der bestehenden Vordrucke eingureichen. Für synthekischen
Kautschuk ist der Vordruck für Rohgummi unter entsprechender
Abänderung zu verwenden.
und binyn-Artikel
IIk.
Für die Entnahme der im Art. J bezeichneten Genenstände
#u#s beschiagnahmten Beständen bedarf es wie bisber einer
Genehmigung. Die Genehmigung wird nach wie vor
Grund der auf den bepßehe
reiche nhen Anträge erteilt.
Für Freigabeanträge über synthetischen Kautschuk sind
die für Rollgummit ufw. bestebenden Vordrucke unter enttrrechender
##bämerung zu benuken.
Für Freigabeanträge über Regenerate und Gummiabfälle
die bestebenden rosafarbenen Vordrucke zu benutzen.
Die Freigabeanträge find nicht für jeden Auftrag besonders,
sondern zusammen für sämtliche in einem MWonat zu eree
Auftrage zu stellen; die Anträge find bis zum 25. des
#esem Monat vorhergehenden Monals einzureichen.
en weißen Vordrucken einzu-Artikel
IV.
Oie für die Verarbeitung der im Art. I genannien Gegenstände
zu bestimmten Kertigwaren erlassenen Verbote umd Bebrünkungen
werden hiermit außer Kraft geseht, soweit sie
mcht im Art. V aufrechlerhalten oder im Art. VI eingeschränkt
werden.
Artikel V.
Wie bisher dürken die im Nrt. 1 beteichneten Gegemstände
t bevarbeiiet werden zu:
Bällen, Vuppen und sonstigen Gummiwaren für Spiel
und Sport,
Fahrradschläuchen, 1
Faledosenringen, = "
4Al. Kutschwagenreifen,
5. Saufern und Matten.
—-Artitkel
VI.
Die pnachverzeichneten Ferkigwaren dürfen nur
benden Einschränkungen hergestellt werden.
1. Bereifungen für Kraftfabrgeuge nach schriftlich erteilter
Genehmigung der technischen Abteilung der Kraftfahrtruppen
in Berkin W. 8, Krausenstr. 67/68,
... « WundozuftintbsctifcherKaubs
EITHER-Ecken #. und höchstens 10 Proz.
Megenerat verwendet
8. Schweißblätter .
—.
nrit folwerden.
wenn dazu weder Rohgummit
noch Regenerat verwendet wird.
4. Kautschukpflasteu
Clzschupfteiter..
Nummer 96
auf.
*
Holz.
Holzabgabe.
Nr. H. v. 103 47. XI. 18. KRH. vom 25. H. 118.
Nr.
Fr.
Die preußischen Krieasamtstellen haben Amweisung
erhalten, die Ausstellung von Vorzugsbescheinigunge
auft Holz Ffür unmittelbaren Heeresbedarf — nur soiches
kommt für das Kriegsamt (Holzzentrale) in Frage —
auf einzelne bestimmte Fälle zu beschränken, die nach
Wegfall des eigentlichen Frontbolzbedarfes in erbeblich
kleinerem Umfang eintreten werden.
Damit werden die mit den Statsforstoerwaltungen
getrossenen Vereinbarungen, betreffend freibändige baw.
beschränkt meistbietende Abgabe von Nundhotz bintällig.
Da jedoch die Transportfrage noch für längere Zeit
außerordentlich schlecht bleiben wird, hat das Kriegsamt
die in Frage kommenden bundesstagtlichen Stellen ersucht,
möglichst die freihändige Zuweisung von Holz verfügen
zu wollen.
Holzlieferpreise.
n. J. 1400%# 18. HRfl. vom 14. 12. 1918
Infolge des bis zum Inkrafttreten der jetzigen Richtpreise
smitgefundenen Steigens der Holzlieferpreise
hatten die Holzlieferfirmen früher häufig Aufträge zu
niedrigeren Preisen auszuliefern, während sie gleiche#itig
au höheren Preifen Neuaufträge erhielten. Wie aus der
Fragestellung verschiedoner Anfragen, ob auch auf die
Lieserung der Hölzer zu den niedrigeren Vertragspreisen
vber#zichtet werden könne. hervorgeht, hoben viele Firmen
anscheinend die abaenommenen Schnittbolzmengen stets
zu den höchsten Preisen in Rechnung gesetzt, so daß aus
lange zurückliegenden Verträgen, die zu niedrigeren
Preisen abgeschlossen wurden, noch Restverpflichtungen
für die Lieferer bestehen.
Zur Beseitianng dieser unerwünschten Erscheinung
wird eriucht, die niedrigsten Vertragspreise für erfolgte
Schnittholslieferungen solange der Abrechnung zugrunde
zu legen, bis der zu diesen Preisen festgesetzte Vertrag
erfüllt ist. Findet eine solche Verrechnung statt, so werden
nach Ansicht der ### praktisch keine Reste zu niedrigeren
ais den jetzigen Richtpreisen mehr in Frage
kommen.
Wenn jedoch in Ausnahmefällen einzelne Firmen
keine Aufträge zu Richtpreisen mehr erhalten haben, die
Firmen also nur mit Holzlieferungen zu niedrigeren
Preisen im Rückstand sind, so können biese nur erlassen
werden, menn der allgemeine Mark#preis der betrefienden
Holzforten niedriger ols der vereinbarte Preis ist.
Andernfalls mieß sich die betreffende Firma einen Abeng
in Höhe des Preisunterschiedes zwischen jsetzigen Marktpreis
imd jeinerzeitigem Vertragspreis gefallen lassen.
Beschlannahme und Bestandserhebung von Nußbaum.
und Mahagoniholz.
20 12. 18. vom 12. 12. 10918.
Durch obige Verfügung ist eine Sonderbeschlognahme
der Bestände von Nitfbaum- und Mahagombalz qusgesprochen
worden, welche sich in Sänden der in Frage kommenden
Vropellerfirmen befinden. Diese Sonderbeschlagnahme
ist notmendig geworden infolae der Aufhebung der
im Kriege erlassenen Beschlaanahmeverfügungen über
fämtliche Nußbaum- und Mahagonihölzer. Die Kriegsrehlloff.
Abteilung hat sich zu der Sonderbeschlagnahme.
welche etwa 20 Firmen betrifft. veranlaßt gejehen ans der
Erwägung, daß infolge der Znführuna dieser Sölzer für
die derzeitigen Beschlannabmezwecke sich bei den Mrovpellerfirmen
zur Zeit Bestände von Nußbaum- und Mahagoni-