Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

Besondere Beilage zu No. 35 des Reichs-Gesetzblatts. 
  
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Eichung von chemischen Meßgeräten. 
Vom 9. Juli 1903. 
Auf Grund des Artikel 18 der Maß= und Gewichtsordnung erläßt die Normal- 
Eichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Als weitere Gattung der in der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893 
(Reichs-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 30) aufgeführten Meßgeräte zum Gebrauche 
für chemische Analyse wässeriger Flüssigkeiten werden 
Vollpipetten mit Einteilung am Ansaugrohr oberhalb der 
den Raumgehalt abgrenzenden Marke 
zur Eichung zugelassen. 
Die Einteilung muß mit der Grenzmarke der Pipette beginnen und nach 
oben fortschreiten. Die Grenzmarke ist mit O zu bezeichnen. Der Gesamtraum- 
gehalt des mit Einteilung versehenen Abschnitts darf nicht mehr als ein 
Zwanzigstel des Raumgehalts der Pipette selbst betragen. 
Der Abstand des obersten Striches der Einteilung von der Mündung des 
Ansaugrohrs soll mindestens 50 Millimeter betragen. 
In betreff der Einteilung selbst, der Bezifferung und der Fehlergrenzen 
gelten die allgemeinen Vorschriften für Meßpipetten, wobei als Gesamtraum= 
gehalt der Inhalt des eingeteilten Abschnitts des Ansaugrohrs anzusehen ist. Die 
Einteilung für einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter erfolgt in 
0/% oder 0/0 Kubikzentimeter. Als Fehlergrenze für Einteilungen, die insgesamt 
einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter umfassen, gilt die für Meß- 
pipetten zu 1 Kubikzentimeter Sollraumgehalt vorgeschriebene. Die Stempelung 
geschieht wie bei Vollpipetten ohne Einteilung, die Gebührenberechnung gleichfalls 
wie bei solchen Vollpipetten unter Zuschlag einer Gebühr von 20 Pfennig. 
Berlin, den 9. Juli 1903. 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission. 
von Jonquire`s. 
  
—“““““-— 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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