Besondere Beilage zu No. 35 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
die Eichung von chemischen Meßgeräten.
Vom 9. Juli 1903.
Auf Grund des Artikel 18 der Maß= und Gewichtsordnung erläßt die Normal-
Eichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Als weitere Gattung der in der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893
(Reichs-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 30) aufgeführten Meßgeräte zum Gebrauche
für chemische Analyse wässeriger Flüssigkeiten werden
Vollpipetten mit Einteilung am Ansaugrohr oberhalb der
den Raumgehalt abgrenzenden Marke
zur Eichung zugelassen.
Die Einteilung muß mit der Grenzmarke der Pipette beginnen und nach
oben fortschreiten. Die Grenzmarke ist mit O zu bezeichnen. Der Gesamtraum-
gehalt des mit Einteilung versehenen Abschnitts darf nicht mehr als ein
Zwanzigstel des Raumgehalts der Pipette selbst betragen.
Der Abstand des obersten Striches der Einteilung von der Mündung des
Ansaugrohrs soll mindestens 50 Millimeter betragen.
In betreff der Einteilung selbst, der Bezifferung und der Fehlergrenzen
gelten die allgemeinen Vorschriften für Meßpipetten, wobei als Gesamtraum=
gehalt der Inhalt des eingeteilten Abschnitts des Ansaugrohrs anzusehen ist. Die
Einteilung für einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter erfolgt in
0/% oder 0/0 Kubikzentimeter. Als Fehlergrenze für Einteilungen, die insgesamt
einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter umfassen, gilt die für Meß-
pipetten zu 1 Kubikzentimeter Sollraumgehalt vorgeschriebene. Die Stempelung
geschieht wie bei Vollpipetten ohne Einteilung, die Gebührenberechnung gleichfalls
wie bei solchen Vollpipetten unter Zuschlag einer Gebühr von 20 Pfennig.
Berlin, den 9. Juli 1903.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
von Jonquire`s.
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Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.