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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 43.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 285. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. S. 2395. — Bekanntmachung, betreffend
den Betrieb von Getreidemühlen. S. 287. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen ober Thomasschlackenmehl
gelagert wird. S. 288.
(Nr. 2996.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. November 1903.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Ubereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903), Reichs-
Gesetzbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden:
I. Unter „Deutschland.“
1. Im Abschnitt A. I. hat die Nr. 8 folgende Fassung erhalten:
8. Großherzoglich Mecklenburgische Staatseisenbahnen — einschließlich
der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Warne-
münde und Gjedser; wegen dieser Dampffährenverbindung siehe
B. VI. 132 —.
Unter Nr. 9 ist bei der Ocholt—Westersteder Eisenbahn der Reihenbuch-
stabe e in d abgeändert.
2. Unter A. II. ist nachgetragen:
27. Diedenhofen —Mondorfer Eisenbahn.
3. Hinter B. V. ist nachgetragen:
VI. Dänischer Verwaltungen.
132. Die von den Dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den
Großherzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene
Dampffährenverbindung Warnemünde—Giedser.
4. In der Anmerkung am Schlusse ist bei Dänemark hinter Ziffer 3
hinzugefügt worden:
und 4
Reichs-Gesetzbl. 1903. 63
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1903.