4 Konkursverwaltung.
den Schwerpunkt nicht in die Thätigkeit des Gerichts,
ſondern in jene des Konkur8verwalters, deſſen
Wirkungskreis mit RüFſicht auf das ihm zuſtehende
Verwaltungs- und Verfügungsrecht ein ſehr umfangrei-<er
und welcher, wenn auch in einzelnen Richtungen
an vie Genehmigung des Gerichtes, des Gläubigerausſchuſſes
oder der Gläubigerverſammlung gebunden, dennoc<
eine Neihe wichtiger Maßregeln ſelbſtſtändig zu
treffen berechtigt iſt. Vermöge ſeiner der Größe ſeiner
verantwortungsvollen Aufgabe entſprechenden weitgehenden
Befugniſſe iſt er recht eigentlich der Mann des
Vertrauens. Dieſe8 Vertrauen ſtüht ſich in erſter
Linie auf ſeine Perſönlichkeit, dann aber auch darauf,
daß er in derſelben Sache andere Verpflichtungen
al8 die durc<4 die Intereſſen der Geſammtheit ihm
auferlegten ni<t übernommen hat. Hat er dagegen
derartige Verpflichtungen auf ſich genommen, dann
befindet er ſim nicht in einer unabhängigen Lage
und ' es könnte ſogar dem Zweifel Raum gegeben
ſein, ob ihm die Intereſſen des einzelnen Gläubigers
oder jene der Geſammtheit höher ſtehen. Solche
Bedenfen werden nur zu leicht dann erhoben werden,
wenn die anderen Konkursgläubiger anwaltſchaftlich.
nicht vertreten ſind; denn al8dann wird ſich bei
Rechts8unkundigen unter Umſtänden die Meinung
bilden, daß der Auftraggeber des Konkur8verwalters
im Verfahren eine beſonders günſtige Stellung genießt.
Die Verbindung beider Rollen in einer Perſon
kann bei Nechtsunkundigen auch die Anſicht hervorrufen,
ſie ſeien vor Beſtreltung unbegründeter
Forderungen dadurch geſichert, daß ſie die Geltendmachung
ihrer Anſprüche dem Konkursverwalter
Übertragen. --Was
im Vorſtehenden von der Vertretung der
Konkurs8gläubiger bemerkt iſt, trifft in ähnlicher
Weiſe auch dann zu, wenn der Konfkurs8verwalter
Namens einzelner Gläubiger Abſonderungs8anſprüche