Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

4  Konkursverwaltung.

den  Schwerpunkt  nicht  in  die  Thätigkeit  des  Gerichts,
  ſondern  in  jene  des  Konkur8verwalters,  deſſen
Wirkungskreis  mit  RüFſicht  auf  das  ihm  zuſtehende
Verwaltungs-  und  Verfügungsrecht  ein  ſehr  umfangrei-<er
  und  welcher,  wenn  auch  in  einzelnen  Richtungen
an  vie  Genehmigung  des  Gerichtes,  des  Gläubigerausſchuſſes
  oder  der  Gläubigerverſammlung  gebunden,  dennoc<
  eine  Neihe  wichtiger  Maßregeln  ſelbſtſtändig  zu
treffen  berechtigt  iſt.  Vermöge  ſeiner  der  Größe  ſeiner
verantwortungsvollen  Aufgabe  entſprechenden  weitgehenden
  Befugniſſe  iſt  er  recht  eigentlich  der  Mann  des
Vertrauens.  Dieſe8  Vertrauen  ſtüht  ſich  in  erſter
Linie  auf  ſeine  Perſönlichkeit,  dann  aber  auch  darauf,
daß  er  in  derſelben  Sache  andere  Verpflichtungen
al8  die  durc<4  die  Intereſſen  der  Geſammtheit  ihm
auferlegten  ni<t  übernommen  hat.  Hat  er  dagegen
derartige  Verpflichtungen  auf  ſich  genommen,  dann
befindet  er  ſim  nicht  in  einer  unabhängigen  Lage
und  '  es  könnte  ſogar  dem  Zweifel  Raum  gegeben
ſein,  ob  ihm  die  Intereſſen  des  einzelnen  Gläubigers
oder  jene  der  Geſammtheit  höher  ſtehen.  Solche
Bedenfen  werden  nur  zu  leicht  dann  erhoben  werden,
wenn  die  anderen  Konkursgläubiger  anwaltſchaftlich.
nicht  vertreten  ſind;  denn  al8dann  wird  ſich  bei
Rechts8unkundigen  unter  Umſtänden  die  Meinung
bilden,  daß  der  Auftraggeber  des  Konkur8verwalters
im  Verfahren  eine  beſonders  günſtige  Stellung  genießt.
  Die  Verbindung  beider  Rollen  in  einer  Perſon
  kann  bei  Nechtsunkundigen  auch  die  Anſicht  hervorrufen,
  ſie  ſeien  vor  Beſtreltung  unbegründeter
Forderungen  dadurch  geſichert,  daß  ſie  die  Geltendmachung
  ihrer  Anſprüche  dem  Konkursverwalter
Übertragen.  --Was

  im  Vorſtehenden  von  der  Vertretung  der
Konkurs8gläubiger  bemerkt  iſt,  trifft  in  ähnlicher
Weiſe  auch  dann  zu,  wenn  der  Konfkurs8verwalter
Namens  einzelner  Gläubiger  Abſonderungs8anſprüche