Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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3. Bei der Beschäftigung sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 a. a. O. 
über die Zeit der Beschäftigung sowie über die Pausen zu beobachten. 
II. In Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. dürfen 
bis zum 31. Dezember 1905 in den im anliegenden Verzeichnis aufgeführten 
Werkstätten, in denen die Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O. verboten ist, 
eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen des 
§ 13 Abs. 1 a. a. O. sowie folgender weiterer Bedingungen beschäftigt werden: 
1. Die Kinder müssen am 1. Januar 1904 das achte Lebensjahr voll- 
endet haben. 
2. Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden, 
welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind. 
3. Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen 
Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse 
zugelassen sind. 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
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