Geschichtlich vorgebildete Elemente der Reichsverfassung. 11
Parlaments, erweiterte Zulassung von Majoritätsbeschlüssen im
Bundesrat, Erweiterung der Kompetenz des Bundes, namentlich
für Verkehrsverhältnisse, einheitliche Organisation von Wehrkraft
und auswärtiger Vertretung. Mit diesen fünf Punkten und den
territorialen Veränderungen ist in der Tat der Unterschied gegenüber
dem Deutschen Bund im wesentlichen der Grundzüge erschöpft.
Zufolge dieser Zirkulardepesche bildete sich das Augustbündnis.
Was schon zur Zeit des Wiener Kongresses zwei Männer
— Minister v. Gersdorff, Adjutant Thon — aus der Umgebung
Karl Augusts von Weimar in Denkschriften als die Bahn der
Zukunft gewünscht hatten, vollzog sich nun: die Schaffung eines
norddeutschen Bundes unter preußischer Hegemonie.“) Paziszenten
waren nur die Staaten nördlich des Mains, soweit sie nicht
durch die kriegerische Umwälzung ihre Existenz verloren hatten.
Doch nicht sofort alle; denn das Königreich Sachsen sowie Meiningen
und Reuß ä. L. und endlich Hessen, bei dem es sich zunächst
nur um das Land nördlich des Mains handelte, sind erst später
beigetreten. Dieses Augustbündnis war ein rein völkerrechtlicher
Akt, galt nur auf ein Jahr und hatte als Inhalt die Pflicht der
Verbündeten, durch gemeinsame Arbeit auf den Grundlagen jener
Depesche eine Verfassung zu beraten und einem konstituierenden
Reichstag vorzulegen, welcher auf Grund des 1849er Wahlgesetzes
berufen werden sollte. Nun ging es bis zu diesem Bündnis zwar
recht schnell; sehr langsam aber nachher bis zur Vorlage eines
Entwurfs, indem sich sofort eine Reihe von Schwierigkeiten zeigte.
In Militärfragen stellte der spätere Kaiser Wilhelm der Große,
dessen eigenstes Werk die Schöpfung des siegreichen Heers gewesen
war, seine bestimmten Direktiven auf und er legte den Schwerpunkt
auf diese Seite der Sache; das „Zivile“ wälzte Fürst Bismarck
vielfach in sich hin und her. Am Nachmittag des 13. Dezember
1866 diktierte er aus dem Kopf Lothar Bucher den ersten Entwurf
in die Feder; die Abschnitte über Bundesrat, Bundespräsidium
und Reichstag waren und blieben ganz sein geistiges Eigentum.
Nach dem Zeugnis Dunckers kann man annehmen, daß Bismarck
anfangs Neigung hatte, sich den Vorgängen von 1849 noch mehr
anzuschließen, als dies geschehen ist. Schließlich überwogen bei ihm
die beiden Gesichtspunkte, von denen ich früher sprach: Der Anschluß
an das Gewohnte, die Vorbereitung des Eintritts des Südens.
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6) Vgl. Stern, Geschichte Europas seit 1815 Band I S. 182.