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Die Entschädigung für die Beschränkung des Eigentums sowie für die
Entziehung oder Beschränkung anderer Rechte ist unter Berücksichtigung aller Um-
stände nach billigem Ermessen in Geld festzusetzen. Die Vorschriften des Abs. 2
Satz 3, 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 3.
Neben der Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob, Einfriedigungen,
Bewässerungs-Vorflutanstalten oder sonstige Anlagen insoweit einzurichten und
zu unterhalten, als sie durch das Unternehmen für die benachbarten Grundstücke
oder im öffentlichen Interesse gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden.
II. Enteignungsverfahren.
a. Einleitung des Verfahrens und Verleihung des Enteignungerechts.
§ 4.
Auf den vom Unternehmer zu stellenden Antrag, zu dessen Begründung
Zweck und Umfang des Unternehmens im allgemeinen darzulegen sind, entscheidet
der Gouverneur (Landeshauptmann), ob das Enteignungsverfahren einzuleiten ist.
Der Gouverneur kann verlangen, daß innerhalb einer bestimmten Frist
eine Beschreibung oder auch ein Plan des Unternehmens vorgelegt wird.
§ 5.
Wird die Einleitung des Verfahrens bewilligt, so hat der Gouverneur eine
Beschreibung des Unternehmens und, wenn ein Plan vorhanden ist, auch diesen
durch das zuständige Bezirksamt (§ 31) während einer angemessenen Frist zu
jedermanns Einsicht offen zu legen; die Frist soll nicht weniger als einen Monat
betragen. Beginn, Dauer und Ort der Offenlegung sind vor dem Beginne der
Frist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 6.
Während der im § 5 vorgesehenen Frist kann jeder Beteiligte bei dem
Bezirksamte schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen erheben.
§ 7.
Nach dem Ablaufe der Frist hat der Bezirksamtmann zur mündlichen
Verhandlung über die Einwendungen einen Termin zu bestimmen.
Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der
Unternehmer und die bekannten Beteiligten sind zu dem Termine zu laden. Die
Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Be—
teiligten über die Enteignung verhandelt werden würde.
Dem Bezirksamtmanne bleibt es überlassen, Zeugen und Sachverständige
zuzuziehen.