Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Der Bezirksamtmann hat darauf hinzuwirken, daß in diesem Termine 
zugleich, eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen wird. 
Uber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§ 8. 
Nach Abschluß der Verhandlungen hat der Bezirksamtmann diese mit einer 
gutachtlichen Äußerung darüber, ob das Enteignungsrecht zu verleihen sei, dem 
Gouverneur vorzulegen. 
Dieser trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfange das Ent- 
eignungsrecht verliehen wird. 
Der die Verleihung aussprechende Beschluß hat im einzelnen festzustellen: 
a) den Gegenstand der Enteignung, insbesondere die Größe und die 
Grenzen des etwa abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang 
der aufzulegenden Beschränkungen, auch die Zeit, innerhalb deren 
längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist, 
b) die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer 
verpflichtet ist (§ 3). 
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und 
den Beteiligten zuzustellen, außerdem aber in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt 
zu machen. 
b. Feststellung der Entschädigung. 
§ 9. 
Nach Zustellung des das Enteignungsrecht verleihenden Beschlusses an den 
Unternehmer ist dieser durch den Bezirksamtmann, unter Stellung einer an— 
gemessenen Frist, zu einer Erklärung darüber aufzufordern, welche Entschädigung 
er zu gewähren bereit ist. 
§ 10. 
Falls die Personen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren betroffen 
werden, noch nicht feststehen, hat der Unternehmer für die Herbeischaffung der 
erforderlichen Nachweise Sorge zu tragen. 
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihm auf Antrag des 
Bezirksamtmanns durch den Gouverneur das Enteignungsrecht wieder entzogen 
werden. 
§ 11. 
Zur Verhandlung über die Entschädigung hat der Bezirksamtmann einen 
Termin anzuberaumen. 
Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung soll die Androhung enthalten, daß, soweit für ein Recht, das 
durch die Enteignung betroffen wird, bis zum Schlusse des Termins die Person 
des Berechtigten nicht bekannt geworden ist, der Anspruch des Berechtigten auf 
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